HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2026 vom 18. März 2026

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

1. Mitgliederverwaltung

In 2025 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer weiter gewachsen: wir hatten zum 1. Januar 2026 insgesamt 194 Mitglieder mehr als zum 1.1.2025: am 1.1.2026 waren es 12.061 Mitglieder.

Dabei soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass wir im Geschäftsbericht bisher die Mitgliederzahlen zum 31.12. des Jahres ausgewiesen haben; ab diesem Geschäftsbericht weisen wir die Zahlen (in Übereinstimmung mit den bei der BRAK geführten Statistiken) zum 1.1. des Jahres aus. Beim Jahreswechsel 2024/2025 war zu berücksichtigen, dass zum Ablauf des 31.12.2024 die nicht-anwaltlichen Mitglieder aus der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ausgeschieden sind, die Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind; das waren 147 Mitglieder (siehe dazu den Geschäftsbericht für 2024).

Dabei ist die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten weiter leicht gewachsen: Anfang 2025 waren 9.403 Mitglieder als (nur) niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen, Anfang 2026 waren es dann 9.416.

Die Zahl der Syndikus-Rechtsanwältinnen und -Rechtsanwälte ist ebenfalls weiter gewachsen: hatten wir Anfang 2025 1991 Syndikus-Rechtsanwältinnen und -Rechtsanwälte als Mitglieder, waren es Anfang 2026 dann 2.133 (jeweils die Mitglieder mit Doppelzulassung mitgezählt).

Auch die Zahl der Berufsausübungsgesellschaften hat zugenommen: von 390 Anfang 2025 auf 402 Anfang 2026.

Details zu unserem Mitgliederbestand können Sie der jährlichen „Mitgliederstatistik“ am Anfang des Geschäftsberichts entnehmen.
 



Auch dieses Jahr ist erwähnenswert, dass wir viel mehr neue Mitglieder haben, als der oben genannte Zuwachs von 194 Mitgliedern erwarten lässt. Tatsächlich haben wir in 2025 insgesamt 686 (2024 waren es 689) neue Mitglieder begrüßt – gleichzeitig haben uns 492 (2024: 408) Mitglieder verlassen (durch Kammerwechsel, Verzicht oder Widerrufe) oder sind verstorben.



Erwähnenswert sind außerdem zwei weitere Dinge:

a) Die Richtlinie für die Ermäßigung/den Erlass von Beiträgen und Umlagen aufgrund § 5 der Beitragsordnung hat der Vorstand in seiner Sitzung am 8. Januar 2025 überarbeitet und neue Wertgrenzen festgelegt.
 
b) Der Beitrag für die nicht-anwaltlichen Mitglieder wurde in Umsetzung der Rechtsprechung des BGH aus AnwZ(Brfg) 35/23 niedriger festgesetzt als für die anwaltlichen Mitglieder: nämlich auf € 240 für das Jahr 2026. Das betrifft weniger als 10 Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer.
 


Der überwiegende Teil der von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zu bewältigenden Aufgaben bei der Mitgliederverwaltung sind Routineaufgaben, wie z. B. die Neuzulassung von niedergelassen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten und (seit 2022) von Berufsausübungsgesellschaften, die Aufnahme von Kammerwechslern, Änderungen in den Daten der Mitglieder (namentlich der Berufsausübungsgesellschaften) oder der Widerruf von Zulassungen nach einer Verzichtserklärung, außerdem Tätigkeitswechsel der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte und die damit verbundenen Fragen zur Zulassung.

Schwierige Fälle der Mitgliederverwaltung sind die Fälle des Widerrufs, namentlich der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Diese Fälle sind zum einen besonders aufwändig, zum anderen natürlich besonders brisant wegen der häufig drohenden Vermögensgefährdung für die (potenzielle) Mandantschaft aber natürlich auch besonders belastend für die betroffenen Mitglieder.

Auch die Abwicklerverfahren, die dann erforderlich werden, wenn eine Kollegin/ein Kollege die Zulassung verliert oder verstirbt und laufende Verfahren hinterlässt, sind aufwändig. Die Kammer muss dann eine Abwicklerin/einen Abwickler bestellen, der die laufenden Verfahren beendet. Zwar ist zuerst das ausgeschiedene Mitglied bzw. die Erben für die Vergütung der Abwicklerin/des Abwicklers verantwortlich, aber die Kammer haftet wie ein Bürge für diese Vergütung. Diese bürgengleiche Haftung ist regelmäßig ein erheblicher und nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Auch Im Jahr 2025 waren die von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer dafür aufzuwendenden Kosten wieder erheblich, nämlich rund T€ 94; allerdings konnten wir im gleichen Zeitraum rund T€ 42 Zahlungen vereinnahmen, nämlich aus Regressforderungen für zuvor verauslagte Abwicklervergütungen.