HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2025 vom 4. September 2025

Neue Zuständigkeitskonzentrationen für ordentliche Gerichte in NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 1.7.2025 neue ausschließliche Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts Hamm, des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Aachen für bestimmte Rechtsstreitigkeiten geschaffen:

Das Oberlandesgericht Hamm wird neben der bereits bestehenden Spezialisierung zu einem landesweiten Kompetenzstandort für Verbraucherschutz-, Umwelt-, Energie- und Landwirtschaftsrecht ausgebaut. Ihm sind neben den bereits konzentrierten Verfahren nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG) nun auch Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zugewiesen. Hinzugetreten ist außerdem die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Auch ausgewählte Gefährdungstatbestände wie die Haftung nach dem Produkthaftungs- oder Umwelthaftungsgesetz sowie Ansprüche nach den §§ 2 und 3 des Haftpflichtgesetzes (HaftPflG), §§ 25 bis 26 des Atomgesetzes (AtG), §§ 33, 53 und 54 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), § 84 des Arzneimittelgesetzes (AMG), § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 114 des Bundesberggesetzes (BbergG) sind von der neuen Zuständigkeitskonzentration in Hamm erfasst.

Daneben sind in Hamm in zweiter Instanz die Angelegenheiten der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe konzentriert. Das wird im Folgenden auch für alle zweitinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahren der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten gelten.

Das Oberlandesgericht Köln hat über die bereits etablierte zweitinstanzliche Profilierung u.a. im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie sowie des Presserechts hinaus eine weitere Spezialzuständigkeit im Bereich des Transportrechts erhalten.

Das Landgericht Aachen ist nunmehr in erster Instanz landesweit für Transportverfahren zuständig, soweit der internationale grenzüberschreitende Gütertransport auf der Straße oder auf der Schiene betroffen ist.

Weiterführende Links:
Zweite Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung NRW
Informationsschreiben des OLG Düsseldorf
Quelle: BRAK