HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2025 vom 4. September 2025

USB-Sticks jetzt als Datenträger zulässig

Im elektronischen Rechtsverkehr dürfen pro Nachricht maximal 1.000 Dateien und bis zu 200 MB übermittelt werden. Bei Überschreitung dieser Grenzen ist die Einreichung über digitale Datenträger vorgesehen. Seit dem 30.7.2025 sind neben CD und DVD nun auch USB-Sticks zulässig.

Die technischen Anforderungen für die elektronische Einreichung sind aufgrund von § 130a Abs. 2 ZPO (und den Parallelregelungen in den anderen Verfahrensordnungen) in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Darin sind u.a. die zulässige Dateiformaten (PDF, TIFF), die erforderliche Metadaten und die zulässigen Übermittlungswege geregelt. Die technischen Standards für die Dateiformate und für die Beschränkungen hinsichtlich Dateigröße und Dateimenge werden durch Bekanntmachungen der Bundesregierung auf Grundlage des § 5 Abs. 1 ERVV festgelegt.

Die neue ERVB 2025 erlaubt USB-Sticks als Datenträger, sofern sie mindestens dem USB-Standard 2.0 entsprechen und mit exFAT oder NTFS formatiert sind. Diese Formate setzen die meisten handelsüblichen USB-Sticks ein .

Die Bekanntmachung wurde am 29.7.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit dem 30.7.2025 in Kraft.

Weiterführende Links:
ERVB 2025
2. ERVB 2022
beA-Sondernewsletter 1/2025 v. 30.7.2025