BGH: Anforderungen an die einfache Signatur
Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO müssen die bei Gericht elektronisch einzureichenden Dokumente entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Der BGH hat in zwei Entscheidungen einmal mehr die Anforderungen an diese (einfache) Signatur präzisiert. Danach ist weder die bloße Bezeichnung „Rechtsanwältin“ am Ende eines Schriftsatzes noch ein unleserliches Namenskürzel für die einfache Signatur ausreichend:
1.
In dem einen Fall legte eine Rechtsanwältin per beA Berufung ein, wobei die Schriftsätze lediglich mit „Rechtsanwältin“ endeten, ohne einen Namen oder eine Unterschrift darüber anzuführen.
Nach Auffassung des BGH sei die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden, da die nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO erforderliche einfache Signatur fehlte. Eine einfache Signatur müsse aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes bestehen – etwa als maschinenschriftlicher Namenszug oder eingescannte Unterschrift. Sie diene der eindeutigen Identifikation des Urhebers und der Bekräftigung, dass dieser die volle inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Die bloße Bezeichnung „Rechtsanwältin“ genüge diesen Anforderungen nicht und stelle keine Signatur dar. Auch der Briefkopf einer Kanzlei könne die rechtssichere Zuordnung nicht ersetzen, da er nicht zwingend alle dort tätigen Rechtsanwälte aufführen muss. Die Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs wie dem beA entbinde nicht von der Pflicht zur einfachen Signatur, da dieser allein nicht sicherstelle, dass der Absender die inhaltliche Verantwortung übernimmt.
BGH, Beschluss vom 9.4.2025 – XII ZB 599/23
2.
In dem anderen Fall trug die Berufungsschrift auf ihrer ersten Seite im Briefkopf den Namen und die Adresse des Rechtsanwalts, auf ihrer dritten Seite als Unterschrift ein unleserliches Namenskürzel. Später übermittelte der Rechtsanwalt über den sicheren Übermittlungsweg aus seinem beA zwei weitere Schriftsätze, die ähnliche Schriftzüge als alleinige Unterschrift trugen.
Auch dies genüge nach Auffassung des BGH nicht den Anforderungen an eine einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Ein Rechtsanwalt müsse durch Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes deutlich machen, dass er selbst den Schriftsatz verantwortet. Der Name könne deshalb auch maschinenschriftlich am Ende des Textes abgedruckt sein. Entsprechend genüge aber eine Angabe des Namens des Rechtsanwalts allein im Briefkopf der Berufungsschrift nicht, weil sie keine Aussage darüber trifft, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift die Verantwortung übernehmen will. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt auf eine maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes verzichtet, müsse die Namenswiedergabe aber zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Anderenfalls bliebe den Empfängern eines solchen Dokuments nur zu raten, zu vermuten oder zu glauben, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Fehlt es an einer entzifferbaren Signatur, könne dies allenfalls dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz übermittelt hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen und ihn willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Im vorliegenden Fall ließe jedoch der Schriftzug unter der Berufungsschrift keine Buchstaben erkennen, die dem Namen des Rechtsanwalts auch bei wohlwollender Betrachtung zugeordnet werden könnten.
BGH, Beschluss vom 24.6.2025 – VI ZB 91/23