AGH bestätigt Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
In einem Urteil vom 13.6.2025 hat sich der Anwaltsgerichtshof der Freien und Hansestadt Hamburg (AGH) mit der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und der Verwaltungspraxis der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer beschäftigt.
Ein Mitglied hatte aufgrund seiner Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen eine Beitragsermäßigung um 50% erhalten. Wie sich später herausstellte, waren diese Angaben unvollständig und die tatsächlichen Vermögensverhältnisse rechtfertigten die Ermäßigung nicht. Deshalb hob die Hanseatische Rechtsanwaltskammer den Bescheid mit der Beitragsermäßigung auf und forderte die Zahlung des vollen Kammerbeitrags. Dagegen setzte sich das Mitglied zur Wehr.
Zu Unrecht, wie der AGH jetzt festgestellt hat. Die Entscheidung war aus Sicht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zu erwarten und sie ist auch richtig.
Die Einzelfallentscheidung an sich wäre auch keine Veröffentlichung wert – was die Entscheidung aber interessant macht, sind die Ausführungen des AGH zur Beitragsordnung und dem Verwaltungsverfahren der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer allemein:
Zunächst hat das Gericht deutlich gemacht, dass es keine Zweifel an der Wirksamkeit unserer Beitragsordnung und der beschlossenen Beitragshöhe hat. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der AGH ausdrücklich das Prinzip des einheitlichen Kammerbeitrags, der nur an die Mitgliedschaft knüpft, für gerechtfertigt hält – eine Differenzierung etwa nach der Einkommenshöhe ist also nicht erforderlich. Der AGH hat auch keine Bedenken dagegen, dass es für Entscheidungen über Ermäßigungen des Kammerbeitrags auf alle Einkunftsarten ankommt und nicht etwa nur auf die Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit. Schließlich hat der AGH auch die festgesetzte Widerspruchsgebühr als rechtmäßig angesehen.
Alles in allem also aus Sicht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer eine sehr erfreuliche Entscheidung, weil sie das Regelwerk und das Verwaltungsverfahren der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer bestätigt. Das ist natürlich unser Anspruch, aber es ist gut, wenn ein Gericht dies bestätigt.
Anwaltsgerichtshof der Freien und Hansestadt Hamburg, Urteil vom 13.6.2025 (rechtskräftig) - II ZU 2/2023 (II-44)