III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr
12. Unerlaubte Rechtsdienstleistung/wettbewerbsrechtliche Verfahren
Auch im Jahr 2024 ist der Kammervorstand gegen Gewerbetreibende und ausgeschiedene Mitglieder oder auch Dritte bei Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und bei unbefugter Verwendung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ vorgegangen.
Aus dem Jahr 2023 übernommene Fälle | 6 | |
Eingaben im Jahr 2024 | 21 | |
insgesamt im Jahr 2024 zu bearbeitende Fälle | 27 | |
davon unschlüssig bzw. nach Stellungnahme nicht weiter verfolgt | 12 | |
nach Abmahnung durch UVE abgeschlossen | 1 | |
durch Gerichtsverfahren erfolgreich abgeschlossen | ||
• Klagverfahren | 2 | |
• Strafverfahren | 0 | |
insgesamt in 2024 abgeschlossen: | 15 | |
am 31.12.2024 noch offene Verfahren: | ||
• Klagverfahren | 6 | |
• Sonstige | 6 | |
insgesamt am 31.12.2024 noch offene Verfahren | 12 |
Neben der Vielzahl üblicher Fälle waren im Berichtsjahr 2024 folgende Verfahren besonders:
Im Geschäftsbericht 2023 hatten wir über das Verfahren gegen einen registrierten Inkassodienstleister berichtet, welches wir hinsichtlich unserer Klage und seiner Widerklage erfolgreich abschließen konnten (LG Hamburg, Urteil vom 14.9.2023, Az.: 327 O 94/21). Der Inkassodienstleister bot allerdings in etwas geänderter Form weiterhin umfassende Rechtsdienstleistungen auf allen möglichen Rechtsgebieten an und überschritt damit nach Überzeugung der Kammer die ihm erteilte Inkasso-Lizenz wiederum deutlich. Die von uns informierte zuständige Inkasso-Registrierungsbehörde war zunächst weiterhin der Meinung, hier als Aufsichtsbehörde nicht einschreiten zu müssen. Der Kammervorstand nahm dies zum Anlass, den Inkassodienstleister nach erfolgloser Abmahnung 2024 erneut zu verklagen und einen Ordnungsmittelantrag bei Gericht zu stellen. Das Klagverfahren konnte nach Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung für erledigt erklärt werden. Der Dienstleister hat im Berichtsjahr nun auch die Inkassodienstleistungsbefugnis verloren und ist im Rechtsdienstleistungsregister nicht mehr registriert. Der Dienstleister in der Rechtsform einer GmbH befindet sich in Liquidation. Das Ordnungsmittelverfahren war bis Ende 2024 noch anhängig.
Der Kammervorstand hatte gegen einen anderen Anbieter bereits 2012 einen gerichtlichen Unterlassungstitel wegen unerlaubter Rechtsdienstleistungen erwirkt. Zunächst schien der Fall damit erledigt. Die Ein-Mann-GmbH wechselte nach einigen Jahren in die Rechtsform einer englischen Ltd. und bot ihre „Rundumsorglos-Pakete“ für Teilungsversteigerungsvorhaben nun offiziell aus England heraus an. Nach dem Brexit hatten wir den Fall zunächst nicht weiter verfolgt, bis sich erneut eine geschädigte Verbraucherin hilfesuchend an uns wandte. Der Kammervorstand hat hier vor dem Landgericht Hamburg, welches sich als international und örtlich zuständig ansah, 2024 erneut ein obsiegendes Urteil erwirkt, welches der Anbieter aber zunächst ausdrücklich nicht befolgen wollte. Erst im Laufe des vom Kammervorstand angestrengten Ordnungsmittelverfahrens lenkte der Anbieter schließlich ein. Das Ordnungsmittelverfahren war am Ende des Berichtsjahres noch anhängig.
Ein ehemaliges Mitglied meinte ebenfalls, ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus England heraus Rechtsdienstleistungen in Deutschland anbieten zu können und erweckte dabei den Anschein, immer noch bei uns zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein. Unsere Abmahnung nahm er zum Anlass - ohne die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben – seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantragen, die wegen „Unwürdigkeit“ rechtskräftig versagt wurde. Das wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagverfahren gegen ihn und die englische Kanzlei, in der er tätig ist, läuft noch vor dem Landgericht Hamburg, das sich auch in diesem Fall für international und örtlich zuständig hält.