VII. Geldwäscheaufsicht
Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz
Der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer obliegt die Aufsicht gem. §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG über die Verpflichteten (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Sie überprüfte auch in diesem Berichtsjahr die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen und Pflichten gemäß § 51 Abs. 3 S. 2 GwG.
Organisation der Kammer
Im Berichtsjahr wurde die Geldwäscheaufsicht durch zwei Geldwäschegesetzabteilungen des Vorstands wahrgenommen, die sich regelmäßig treffen und die sich mit den für die Geldwäscheaufsicht zuständigen Juristinnen und Juristen in der Geschäftsstelle austauschen und Maßnahmen nach dem GwG vorbereiten und die entsprechenden Entscheidungen treffen. Jede Abteilung besteht aus vier Mitgliedern, also insgesamt acht Vorstandsmitgliedern; die aktuelle Besetzung der Abteilungen können Sie unserer Homepage im Bereich „Über Uns/Organisation“ entnehmen. In der Geschäftsstelle sind drei Juristinnen im Stundenumfang von etwa 1,5 Vollzeitstellen und zwei Sachbearbeiterinnen mit insgesamt 1 Vollzeitstelle im Bereich der Geldwäscheaufsicht beschäftigt.
Meldepflicht der Kammer
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist keine Strafverfolgungsbehörde. Es ist also nicht ihre Aufgabe, zu überprüfen, ob ihre Mitglieder sich an Geldwäschedelikten beteiligen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob ihre Mitglieder die Sorgfaltspflichten und Präventivmaßnahmen, die einer (unbeabsichtigten) Beteiligung an Geldwäschehandlungen entgegenwirken sollen, erfüllen.
Gleichwohl ist in § 44 GwG eine Meldepflicht normiert, womit die Kammer unverzüglich alle – also auch die in einem Beratungsgespräch erlangten – Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit oder kurz FIU) melden muss. Dies gilt gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 GwG nur dann nicht, wenn Rechtsanwälte ihrerseits auch nicht zu einer Meldung verpflichtet wären.
Außerdem ist die Kammer als Aufsichtsbehörde verpflichtet, „bei Anhaltspunkten für strafrechtliche Verstöße“ „unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden“ zu informieren, § 55 Abs.1 Satz 4 GwG.
Diese Pflichten zur Anzeige sind bei der Kommunikation mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, insbesondere auch bei Anfragen, bitte unbedingt zu beachten.
Im Berichtsjahr musste die Rechtsanwaltskammer keine Meldung nach § 44 Abs. 1 GwG an die Financial Intelligence Unit machen und keine Meldung an die Staatsanwaltschaft Hamburg nach § 55 Abs. 1 S. 4 GwG.
Prüfungen durch die Kammer
Auch im Berichtsjahr hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz durchgeführt.
1. Feststellung der Verpflichteteneigenschaft
Im Berichtsjahr musste die Rechtsanwaltskammer keine Meldung nach § 44 Abs. 1 GwG an die Financial Intelligence Unit machen und keine Meldung an die Staatsanwaltschaft Hamburg nach § 55 Abs. 1 S. 4 GwG.
Prüfungen durch die Kammer
Auch im Berichtsjahr hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz durchgeführt.
1. Feststellung der Verpflichteteneigenschaft
Damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, muss die Rechtsanwaltskammer – anders als andere Aufsichtsbehörden nach dem GwG - zunächst feststellen, über wen bzw. welche Mitglieder sie die Aufsicht führt (vgl. § 51 Abs. 1 GwG); nicht jede Rechtsanwältin und nicht jeder Rechtsanwalt ist Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz. Erst soweit diese sogenannten Kataloggeschäfte oder Katalogtätigkeiten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG betreuen, sind sie Verpflichtete nach dem GwG und müssen die im GwG niedergelegten Pflichten erfüllen.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer kommt der Verpflichtung zur Feststellung dieser Verpflichteteneigenschaft nach, indem sie in einem ersten Schritt jährlich zufällig ausgewählte Mitglieder anlasslos anschreibt und diese zur Vornahme von Kataloggeschäften in einem bestimmten Prüfungszeitraum befragt. Bezüglich des Prüfungszeitraumes 2024 wurden z.B. 500 Kammermitglieder befragt. Dies geschieht mittels des sog. Erhebungsbogens (Fragebogen I zum GwG). Bei Mitgliedern, die sich hierauf nicht bei der Kammer zurückmelden, führt die Kammer weitere Prüfungen durch, um festzustellen, ob aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Verpflichtete/r ist (§ 52 Abs. 6 GwG) und erlässt ggf. Anordnungen gegenüber diesen Mitgliedern, an der Feststellung, ob eine Verpflichteteneigenschaft besteht, mitzuwirken. Weiterhin überprüft die Kammer die Angaben von Mitgliedern, keine Verpflichteten zu sein, durch Stichproben auf Plausibilität.
Soweit die Mitglieder Verpflichtete i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, prüft die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in einem zweiten Schritt im Rahmen anlassloser Schriftlicher Prüfungen oder im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen, ob die Mitglieder ihren Verpflichtungen als Verpflichtete nach dem GwG in einem bestimmten Prüfzeitraum nachgekommen sind.
2. Schriftliche Prüfungen
In diesem zweiten Schritt werden die Mitglieder vorwiegend schriftlich geprüft. Für die Schriftliche Prüfung wird der sog. Prüfbogen (Fragebogen II zum GwG) für die Geldwäscheaufsicht verwandt.
Zu den überprüften Pflichten der Verpflichteten gehören, dass die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen müssen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfalts- (§§ 10 ff. GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG) erfüllen müssen und ihren (Verdachts-) Meldepflichten nachkommen (§§ 23a, 43 ff. GwG).
Zum Risikomanagement gehören z.B. das Erstellen einer (Kanzlei-) Risikoanalyse (§ 5 GwG), die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) und gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG). Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u.a. das Identifizieren des Mandanten, der für diesen auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10 Abs. 1, 11-13 GwG) und das Erstellen einer Risikobewertung je Kataloggeschäft gem. §§ 10 Abs. 2 GwG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
3. Vor-Ort-Prüfungen
3. Vor-Ort-Prüfungen
Ebenfalls ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer berechtigt, sog. Vor-Ort- Prüfungen durchzuführen. Dies erlauben die §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 2 GwG. Danach können diese Prüfungen vor Ort in der Kanzlei, aber z.B. auch in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden; § 52 Abs. 2 GwG gestattet den Bediensteten der Rechtsanwaltskammer dabei, die Geschäftsräume des bzw. der Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat im Jahr 2025 in 13 Fällen eine solche Vor-Ort-Prüfung durchgeführt. Die Prüfungen fanden ausnahmslos in den Kanzleiräumen des jeweiligen Mitgliedes statt.
4. Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist gemäß § 73b Abs. 1 BRAO auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von ihren Mitgliedern begangen werden. Das GwG enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach dem GwG sanktionieren.
Die im Jahr 2025 (und davor) verhängten bzw. bestandskräftig gewordenen Maßnahmen (Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld und Bußgelder) entnehmen Sie bitte der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer – tatsächlich ist die Kammer gemäß § 57 Abs.1 GwG verpflichtet, diese Entscheidungen (anonymisiert) bekannt zu machen.
5. Risikobasierte Prüfung
5. Risikobasierte Prüfung
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer prüfte auch im Berichtsjahr entsprechend § 3a GwG risikobasiert. Hierbei wird – basierend auf den Angaben der geprüften Mitglieder - eine größere Anzahl derjenigen Mitglieder bezüglich der Einhaltung ihrer GwG-Pflichten überprüft, die bei ihrer Tätigkeit einem hohen Risiko ausgesetzt sind, für Geldwäschetaten ausgenutzt zu werden, als von denjenigen, bei denen ein geringes diesbezügliches Risiko besteht.
Für die risikobasierte Aufsicht nutzt die Kammer sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Quellen zur Risikobestimmung. Hierzu gehörten neben den Anlagen 1 und 2 zum GwG unter anderem auch die Nationale Risikoanalyse (NRA) für 2018/2019 des BMF und die Supranationalen Risikoanalyse (SNRA) vom 24.07.2019 und vom 27.10.2022 der Europäischen Kommission.
6. Schulungen und Erfahrungsaustausch
a) Schulung durch die Rechtsanwaltskammer
Um ihren Mitgliedern Orientierung bei der Erfüllung der Pflichten nach dem GwG zu geben, veröffentlicht die Hanseatische Rechtsanwaltskammer regelmäßig von der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwaltskammern erarbeitete und vom Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nach § 51 Abs. 8 GwG genehmigte Anwendungs- und Auslegungshinweise zum GwG. Sie finden die aktuelle Fassung stets auf der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer im Bereich „Mitglieder“ und dort im Bereich „Geldwäschegesetz“.
Ferner sind eine Musterrisikoanalyse sowie weitere hilfreiche Informationen auf unserer Homepage veröffentlicht, an der sich die Mitglieder orientieren können. Es stehen sog. KYC-Bögen (Know your Client) auf der Homepage zur Verfügung; diese können im Rahmen der Erfüllung der den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) obliegenden Pflichten verwenden werden; bei den Bögen handelt es sich um Orientierungshilfen, es bleibt im jeweiligen Einzelfall von Ihnen zu prüfen, ob mit der Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung der dortigen Daten alle nach dem GwG obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden sind.
Am 28.3.2025 hat die Hanseatische eine 3-stündige Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskammern“ angeboten. Sie fand in den Räumlichkeiten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg statt. Die Veranstaltung richtete sich auch an - mit der Geldwäscheprävention befasste - Angestellte von Mitgliedern der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Dozent war Rechtsanwalt und Referent der BRAK Christian Bluhm. Die Veranstaltung befasste sich schwerpunktmäßig mit folgenden Themen:
1. Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes
2. Feststellung der Verpflichteteneigenschaft (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 52 Abs. 6 GwG)
3. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, insbesondere Risikomanagement (§§ 4 ff. GwG), Risikoanalyse (§ 5 GwG), interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG), Meldepflichten (§§ 23a, 43 ff. GwG; GwGMeldV-Immobilien) und Dokumentationspflichten (§ 8 GwG)
4. Geldwäscheprüfung durch die Rechtsanwaltskammer (§§ 50 Nr. 3, 51, 52 GwG)
5. Sanktionen bei Nichterfüllung von GwG-Pflichten (§ 56 GwG, § 73b BRAO)
2. Feststellung der Verpflichteteneigenschaft (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 52 Abs. 6 GwG)
3. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, insbesondere Risikomanagement (§§ 4 ff. GwG), Risikoanalyse (§ 5 GwG), interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG), Meldepflichten (§§ 23a, 43 ff. GwG; GwGMeldV-Immobilien) und Dokumentationspflichten (§ 8 GwG)
4. Geldwäscheprüfung durch die Rechtsanwaltskammer (§§ 50 Nr. 3, 51, 52 GwG)
5. Sanktionen bei Nichterfüllung von GwG-Pflichten (§ 56 GwG, § 73b BRAO)
b) Schulung durch die FIU
Am 29.10.2025 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer an einer Informationsveranstaltung der FIU für Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors teilgenommen. In der Veranstaltung hat die FIU unter anderem die konkrete Nutzung der Meldesoftware go.AML erläutert und Fragen zu den Themen:
• Erstellung von Ersuchen der Aufsichtsbehörde in goAML,
• Meldungsabgaben der Aufsichtsbehörde gem. § 44 GwG in goAML,
• Nutzung des internen Bereichs für Behörden, der FIU Website und des RSS-Feeds
c) Erfahrungsaustausch
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer befindet sich stets – so auch 2025 - im Erfahrungsaustausch zum GwG mit anderen regionalen Kammern, der BRAK und anderen Aufsichtsbehörden wie der Behörde für Wirtschaft und Innovation, der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, der Behörde für Inneres und Sport, der Finanzbehörde und der Financial Intelligence Unit (FIU).
7. Neuerungen in 2025
a) Neue Musterrisikoanalyse
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer stellt auf ihrer Website im Bereich Geldwäschegesetz in den Downloads Musterrisikoanalysen für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 GwG zur Verfügung. Diese wurde 2025 durch eine Arbeitsgemeinschaft verschiedener Rechtsanwaltskammern aktualisiert. Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer Hamburg werden die Hochrisikoländer fortan nicht mehr im Einzelnen aufgeführt, sondern es wird auf die Listen der jeweils aktuellen Hochrisikoländer per Link verwiesen; diese ändern sich fortlaufend und so ist das Dokument, was als Muster dienen soll, stets auf dem aktuellen Stand.
b) Verordnungsentwurf zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Geldwäsche-Verdachtsmeldung im Sinne des § 45 Abs. 5 S. 1 GwG
Die regionalen Rechtsanwaltskammern wurden angehört zu einem Entwurf der am 1.3.2026 in Kraft getretenden GwG-Meldeverordnung — GwGMeldV . Es handelt sich um eine Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Geldwäsche-Verdachtsmeldung im Sinne des § 45 Abs. 5 S. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG). Die Verordnung soll es ermöglichen, Verdachtsmeldungen zu vereinheitlichen und soll es der FIU ermöglichen, Verdachtsmeldungen schneller sachgerecht auszuwerten.
c) Einführung einer 2-Faktor-Authentisierung bei goAML Web
Seit dem 1.1.2024 müssen sich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gem. §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 Satz 1 GwG als solche bei der FIU im System goAML registrieren. Über dieses System müssen Geldwäscheverdachtsmeldungen abgegeben werden.
Zur Verbesserung der Datensicherheit wurde 2025 eine 2-Faktor-Authentisierung bei goAML eingeführt.
8. Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes
Im Jahr 2025 stand die Umsetzung des „EU-Geldwäschepaketes“ im Fokus. Ab dem 10.7.2027 treten wesentliche Änderungen im Hinblick auf Geldwäscheprävention für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Kraft, nämlich
- nach der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024, welche sich unmittelbar an die Verpflichteten richtet, sowie
- nach der Geldwäscherichtlinie (EU) 1640/2024, die sich an die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden über ihre Mitglieder wendet; diese Richtlinie muss noch in nationales Recht umgesetzt werden.
a) Beteiligung an Arbeitsgruppe der regionalen Rechtsanwaltskammern zur Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist – vertreten durch ihre stellv. Geschäftsführerin Wallner – Mitglied der 2025 neu gegründeten Arbeitsgruppe der regionalen Rechtsanwaltskammern zur verwaltungsinternen Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes.
Die Arbeitsgruppe tagt seit ihrer Gründung regelmäßig und entwirft Vorschläge für alle regionalen Rechtsanwaltskammern für die Geldwäschepräventionsaufsicht ab dem 10.7.2027.
Wir werden unsere Mitglieder laufend über die anstehenden Veränderungen informieren.
b) Aufnahme der Tätigkeit der europäischen Aufsichtsbehörde „Anti-Money-Laundering-Authority“ (AMLA), Aufbau einer Datenbank und Fragebogen zur Situation im Nichtfinanzsektor
Die AMLA hat am 1.7.2025 ihre Tätigkeit mit Sitz in Frankfurt aufgenommen.
Die Experten-Arbeitsgruppen der Europäischen Kommission (EU-KOM) zum Nichtfinanzsektor haben ihre Arbeiten im Jahr 2025 abgeschlossen und an die AMLA zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Eine zentrale Aufgabe der AMLA ist es, eine umfangreiche Datenbank mit automatisierter Datenerfassung und Analysetools zu allen Sektoren des Finanz- und Nichtfinanzsektors aufzubauen und zu führen (vgl. Art. 11 AMLA-Verordnung (EU) 1620/20241: Zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung).
Zur Erstellung dieser Datenbanken hat die Rechtsanwaltskammer aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung eine Vielzahl die Rechtsanwaltskammer betreffende Daten mittels eines umfangreichen Fragebogens übermittelt. Daten, die konkret individualisierbare Mitglieder betreffen, wurden hierbei nicht übermittelt.
c) Delegierte Verordnungen – Technische Regulierungsstandards (RTS)
Für die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets hat Anfang 2025 auf europäischer Ebene ein Prozess zur Erarbeitung von delegierten Verordnungen auch für den Bereich des Nichtfinanzsektors begonnen, zu dem auch die Anwaltschaft gehört. Die AMLA soll bis zum 10.7.2026 diverse Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten und der Europäischen Kommission zur Annahme vorlegen. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat zu den bisher vorgelegten Entwürfen gegenüber der BRAK Stellung genommen, die wiederum Stellung gegenüber der EU-Gremien bezieht. Es handelte sich dabei um technische Regulierungsstandards zur
- Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2024/1640 (EU-RL)
- Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-VO)
Tatsächlich sollen zu dem EU-Geldwäschepaket 60 RTS erlassen werden.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat sich in diesem Zusammenhang bei jeder Anhörung insbesondere dahingehend kritisch geäußert, dass nach Vorstellung des Verordnungsgebers eine Masse an Datenpunkten, die sowohl von Verpflichteten als auch von den Rechtsanwaltskammern erhoben werden müssten, vorgehalten und an die entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Stellen weitergeleitet werden sollen. Beispielsweise war vorgesehen, dass jeder Verpflichtete jährlich über 200 Datenpunkte zu seiner Geschäftstätigkeit an die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer melden sollte. Diesem Ansinnen tritt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer entschieden entgegen.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer wird die Einführung weiterer RTS auch zukünftig kritisch begleiten. Tatsächlich ist es aber – nach bisherigen Erfahrungswerten - unwahrscheinlich, dass das EU-Parlament oder die EU-Kommission auf die Kritik aus der Anwaltschaft reagieren werden.
d) Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen zu statistischen Erhebungen ab dem Berichtszeitraum 2025 gem. § 51 Abs. 9 GwG
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat Stellung genommen zu einem Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen zu statistischen Erhebungen ab dem Berichtszeitraum 2025 gemäß § 51 Abs. 9 GwG. Das BMF hat eine bedeutende Ausweitung der statistischen Meldungen vorgeschlagen. Diese würden aufgrund des Umfanges einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeutet, der gleichzeitig aber nicht zu mehr Effizienz in der Aufsichtstätigkeit der Rechtsanwaltskammern führen würde.
Die Stellungnahme der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ist in eine Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer eingeflossen, die Sie hier finden. Auch hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf die Kritik aus der Anwaltschaft reagiert.
e) Formate für die Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an die Zentralregister
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat auch zu dem Entwurf der Durchführungsverordnung (EU) der Europäischen Kommission über Formate der Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer (bisher: Wirtschaftlich Berechtigtem) Stellung genommen: der Gesetzgeber plant eine Vereinheitlichung der übermittelten Daten und des Übermittlungsformates an das Transparenzregister. Die Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.