V. Berufsausbildung
Zur Nachwuchsgewinnung an Rechtsanwaltsfachangestellten für unsere Mitglieder war die Hanseatische Rechtsanwaltskammer auch im Jahr 2025 wieder sehr aktiv. So hat sie bspw. im 1. Quartal 2025 einen Messestand auf der Ausbildungsmesse Einstieg Hamburg unterhalten und dort in zahlreichen Gesprächen über den Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten informiert. Am 25.9.2025 nahmen wir zudem an dem „Future & Career Day“ der beruflichen Schule St. Pauli: BS11 teil. Auf dem Instagram- Account „@rak.hamburg.azubis“ wurden regelmäßig Beiträge veröffentlicht. In den Beiträgen wurde bspw. regelmäßig auf freie Ausbildungsplätze hingewiesen und es wurden Interviews mit Rechtsanwaltsfachangestellten geführt. Daneben wurden die Auszubildenden auch über aktuelle Themen, wie bspw. die Anmeldefristen für die Abschlussprüfung, hingewiesen. In ihrem Publikationsorgan, dem Kammerreport, wurde regelmäßig auf einer Ausbildungsseite über wechselnde aktuelle Themen berichtet. Darüber hinaus hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer online auf der Stellenbörse der Bundesagentur für Arbeit und auf der Ausbildungsseite www.ausbildung.de inseriert, um auf die vorhandenen Ausbildungsplätze aufmerksam zu machen.
Die Anzahl der neu eingetragenen Ausbildungsverhältnisse zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten lag im Jahr 2025 bei 98. Zu den Abschlussprüfungen im Sommer und Winter 2025 wurden insgesamt 72 Auszubildende zur Prüfung zugelassen, unter ihnen 13 Umschülerinnen/Externe.
Als Berater/in für die Auszubildenden waren Rechtsanwältin Gabriele Hufer sowie die Rechtsanwälte Jens Sander, Mathias Robert Mayer, Markus Kehrbaum und Sebastian Stoffregen ehrenamtlich tätig. Die Berater/innen der Auszubildenden vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten im bestehenden Ausbildungsverhältnis zwischen Ausbilderinnen und Ausbildern und den Auszubildenden. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Beilegung der Differenzen, helfen die Berater/innen den Auszubildenden auch bei der Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz.
Der Kammervorstand dankt allen ehrenamtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen für ihr wertvolles und unverzichtbares Engagement. Die Selbstverwaltung lebt davon, dass sich Kolleginnen und Kolleginnen im Sinne der gemeinsamen Sache engagieren. Gerade der Bereich der Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten ist für unser aller Berufsausübung besonders wichtig, da gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unsere Arbeit spürbar erleichtern.
Auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer findet sich im Bereich „RA-Fachangestellte“ eine Liste aktuell verfügbarer Ausbildungs- und Praktikumsplätze sowie weitere umfangreiche Informationen für Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Auszubildende.
Seit Januar 2023 steht zudem die Plattform „Ausbildungsvertrag-Online“ zur Verfügung. Diese finden Sie auf der Internetseite der Kammer im Bereich „RA-Fachangestellte“ und sodann unter:
Ausbildungsverträge können nach wie vor einfach und bequem online mit Hilfe des DATEV-Programms „Ausbildungsvertrag online“ erstellt und übermittelt werden. Mit dem „Ausbildungsvertrag online“ können der Ausbildungsvertrag sowie der Antrag auf Eintragung des Auszubildenden am PC bequem und kostenlos ausgefüllt und unmittelbar ausgedruckt werden. Die Anwendung unterstützt Sie beim vollständigen und korrekten Ausfüllen der Vertragsdaten. Sie können bei der Dateneingabe zwischenspeichern und den Ausbildungsvertrag inklusive des Antrags auf Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt weiter vervollständigen. Nach der Eingabe aller notwendigen Informationen können Sie den Ausbildungsvertrag und den Antrag auf Eintragung als PDF ausdrucken. Unterschrieben und um Anlagen ergänzt, reichen Sie den Vertrag und den Antrag auf Eintragung bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg vorzugsweise über beA oder per E-Mail ein, so dass die Eintragung des zugesandten Ausbildungsvertrages zügiger erfolgen kann. Für die Nutzung des „Ausbildungsvertrag online“ ist eine einmalige Registrierung vorgesehen, die mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden ist. Neben der von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg empfohlenen Nutzung des „Ausbildungsvertrag-Online“ können Sie natürlich auch noch weiterhin die Ausbildungsformulare - Ausbildungsvertrag, Merkblatt zum Ausbildungsvertrag, Verschwiegenheitsverpflichtung - nutzen, die wir zum Download und weiteren Verwendung zur Verfügung stellen.
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Die Empfehlung der Hanseatische Rechtsanwaltskammer für die laufenden Ausbildungsverträge lag in 2025 bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von
€ 1.050,00 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
€ 1.150,00 Euro im zweiten Ausbildungsjahr und
€ 1.150,00 Euro im zweiten Ausbildungsjahr und
€ 1.250,00 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
Die aktuelle Empfehlung können Sie jederzeit abrufen unter:
Die Empfehlung für die Ausbildungsvergütung hat insofern verbindlichen Charakter, als Ausbildende ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten haben. Wird die Vergütungsempfehlung um mehr als 20 % unterschritten, gilt dies nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 29.04.2015, Az. 9 AZR 108/14) als unangemessen. Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung können daher nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen und die Auszubildenden können dann nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
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In 2025 wurden zwei Mal Prüfungen zur Erlangung des anerkannten Abschlusses "Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" durchgeführt.
Zum einen fand im Frühjahr 2025 der letzte Prüfungsabschnitt des im Jahr 2022 begonnenen Fortbildungskurses statt. An den Prüfungen nahmen neben den 21 Kursteilnehmerinnen auch drei externe Prüflinge teil. Von den insgesamt 24 Prüfungsteilnehmerinnen haben 10 die Fortbildungsprüfung bestanden.
Zum anderen wurde im Sommer 2025 ein zusätzlicher Prüfungsdurchgang durchgeführt. Von den 10 Prüfungsteilnehmerinnen haben drei die Fortbildungsprüfung bestanden.
Am 3.3.2025 veranstaltete die Kammer zusammen mit der Hans Soldan GmbH eine Abschlussfeier für die Prüfungsteilnehmerinnen des Fortbildungskurses in der Geschäftsstelle der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Geladen waren neben den Prüfungsteilnehmerinnen auch ihre Angehörigen, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Referenten des Fortbildungskurses.
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Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin ist mittlerweile über 20 Jahre alt. Daher ist nunmehr eine Reform der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin geplant. Der Ausschuss Berufsbildung der BRAK ist seit Anfang 2023 damit befasst, die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt auf den Bachelor Professional umzustellen und hat dazu bereits einen ersten Verordnungsentwurf erarbeitet. Ein wesentlicher Bestandteil der Reform ist, dass geprüfte Rechtsfachwirte (m/w/d) zukünftig befugt sein sollen, die Ausbildung von Fachangestellten eigenverantwortlich zu leiten und somit auch als Ausbilder in den Ausbildungsvertrag eingetragen werden können. Seit Juni 2025 findet ein Neuordnungsverfahren der bisherigen Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin (RechtsfachwPrV) statt. Hintergrund ist, dass der Bundesgesetzgeber im Jahre 2020 mit den §§ 53a ff. BBiG drei Fortbildungsstufen eingeführt hat. Die Rechtsfachwirte sind dabei auf der mittleren Ebene dem sog. Bachelor Professional (entspricht DQR 6) einzuordnen. Die Neuordnung ist, nach langer Vorbereitung und Mühen, inhaltlich weitgehend abgeschlossen. Vorbehaltlich des Weiteren bürokratischen Verlaufs, insbesondere bei den zuständigen Bundesministerien, ist mit einer Veröffentlichung bzw. Inkrafttreten der neuen Prüfungsverordnung Mitte 2026 zu rechnen.
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Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG) und der damit verbundenen Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es in der Berufsbildung seit dem 1. August 2024 einige Neuerungen, welche sich auch auf das Berichtsjahr ausgewirkt haben.
Dies betraf beispielsweise die Freistellung und Anrechnung der Berufsschulzeit. Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen.
Zudem kann die berufliche Handlungsfähigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf von Menschen, welche keine erfolgreiche Abschlussprüfung in diesem Beruf abgelegt haben, seit Januar 2025 durch die zuständigen Stellen festgestellt und bescheinigt werden. Dies geschieht in einem sogenannten „Validierungsverfahren“. Diese neue Möglichkeit richtet sich insbesondere an berufliche Quereinsteiger und Menschen mit informellen Lernerfahrungen. Zu dem Verfahren wird zugelassen werden, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Die Mindestaltersgrenze für dieses Validierungsverfahren wurde auf 25 Jahre festgelegt.
Das Verfahren beginnt durch Antragsstellung der interessierten Person. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest. Am Ende des Validierungsverfahrens wird durch Bescheid festgestellt, ob der Antragssteller oder die Antragsstellerin eine überwiegende Vergleichbarkeit oder die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf erreicht hat. Menschen mit Behinderung können auch kleinere Bestandteile eines Referenzberufs bewerten lassen und darüber einen Bescheid mit teilweiser Vergleichbarkeit zum Referenzberuf erhalten. Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
Daneben besteht jedoch nach wie vor die Möglichkeit des § 45 Abs. 2 BBiG, wonach zur Abschlussprüfung auch zuzulassen ist, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Durch Bestehen der Abschlussprüfung erhalten die Teilnehmer ihren Fachangestelltenbrief.