III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr
9. Vermittlungen, Schlichtungen
Zu den gesetzlichen Aufgaben des Kammervorstands gehört es auch, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kolleginnen bzw. Kollegen einerseits und den Auftraggebern andererseits zu vermitteln (§ 73 Abs. 2 Ziff. 3 BRAO). Dazu gehören auch Meinungsverschiedenheiten über die Höhe von Gebührenrechnungen.
Im Jahr 2025 ist in insgesamt 22 (Vorjahr: 30) Fällen entweder schriftlich oder im Gespräch mit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen vermittelt oder nach schriftlicher Stellungnahme ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden. Rein praktisch werden diese Vermittlungen in der Weise durchgeführt, dass die Geschäftsführung die Mandanten zunächst bittet, ihre Kritik schriftlich vorzutragen. Sodann wird der Vorgang der betroffenen Rechtsanwältin bzw. dem betroffenen Rechtsanwalt zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet. Obwohl die Einleitung des Vermittlungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 5 BRAO nicht der Zustimmung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts bedarf, nimmt die Mehrzahl der betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte freiwillig am Vermittlungsverfahren teil. In diesen Fällen unterbreitet die Kammer einen Schlichtungsvorschlag. Wiederum in der Mehrzahl der Fälle wird dieser akzeptiert, so dass eine weitere streitige Auseinandersetzung vor Gericht vermieden werden kann.
Im Jahr 2025 ist in insgesamt 22 (Vorjahr: 30) Fällen entweder schriftlich oder im Gespräch mit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen vermittelt oder nach schriftlicher Stellungnahme ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden. Rein praktisch werden diese Vermittlungen in der Weise durchgeführt, dass die Geschäftsführung die Mandanten zunächst bittet, ihre Kritik schriftlich vorzutragen. Sodann wird der Vorgang der betroffenen Rechtsanwältin bzw. dem betroffenen Rechtsanwalt zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet. Obwohl die Einleitung des Vermittlungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 5 BRAO nicht der Zustimmung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts bedarf, nimmt die Mehrzahl der betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte freiwillig am Vermittlungsverfahren teil. In diesen Fällen unterbreitet die Kammer einen Schlichtungsvorschlag. Wiederum in der Mehrzahl der Fälle wird dieser akzeptiert, so dass eine weitere streitige Auseinandersetzung vor Gericht vermieden werden kann.
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Die Vermittlungsaufgabe des Kammervorstandes bezieht sich gemäß § 73 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO auch auf Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern. Die hier relevanten Fälle sind in der Regel Sozietätstrennungen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Kolleginnen/Kollegen über die Auslegung von Trennungsvereinbarungen. In diesen Fällen werden einzelne Vorstandsmitglieder im Rahmen der Wahrnehmung ihres Vorstandsamtes unentgeltlich aktiv.
An dieser Stelle soll auch auf den durch die Satzungsversammlung geänderten § 32 BORA hingewiesen werden, der nunmehr dispositive Regelungen zur Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung enthält.
Die 2016 geschaffene Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung ist zum 20.7.2025 eingestellt worden. Die auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltende Pflicht, auf diese Plattform zu verweisen, ist damit entfallen. Siehe dazu die Nachrichten aus Berlin 16/25.
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Bei Beschwerden von Mandanten über etwaige anwaltliche Schlechtleistungen wird der Kammervorstand grundsätzlich nicht tätig. Denn die Überprüfung der Qualität anwaltlicher Arbeit gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer.
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Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten verweist die Geschäftsstelle auf die bei der Bundesrechtsanwaltskammer gebildete und bundesweit tätige „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ (auf die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen hinweisen müssen, §§ 36, 37 VSBG; siehe dazu den Aufsatz in den BRAK-Mitt. 6/2019). Das Verfahren vor dieser Stelle ist kostenfrei.
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist seit 2011 tätig. Die Schlichtungsstelle hat ihren Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr 2025 veröffentlicht. Der Bericht steht im Internet unter der Adresse www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de zur Einsicht und zum Herunterladen zur Verfügung.
Seit dem 1.5.2025 ist Herr Professor Dr. Bertram Schmitt Schlichter der Schlichtungsstelle. Er war von 2005 bis 2015 Richter am Bundesgerichtshof und von 2015 bis 2025 Richter am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag.
Seit dem 1.1.2025 ist die Schlichtungsstelle für alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten unabhängig vom Streitwert zuständig; die bisher geltende Begrenzung von € 50.000 wurde aufgehoben; siehe dazu die Meldung der BRAK vom 20.12.2024.
Selbstverständlich können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Meinungsverschiedenheiten mit Mandantinnen und Mandanten die Schlichtungsstelle anrufen, anstatt sofort den relativ aufwändigen und natürlich mit Kosten verbundenen Weg der Honorarklage beim zuständigen Amts- bzw. Landgericht zu beschreiten. Das Verfahren vor dieser Schlichtungsstelle ist auch für antragstellende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kostenfrei.
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist seit 2011 tätig. Die Schlichtungsstelle hat ihren Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr 2025 veröffentlicht. Der Bericht steht im Internet unter der Adresse www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de zur Einsicht und zum Herunterladen zur Verfügung.
Seit dem 1.5.2025 ist Herr Professor Dr. Bertram Schmitt Schlichter der Schlichtungsstelle. Er war von 2005 bis 2015 Richter am Bundesgerichtshof und von 2015 bis 2025 Richter am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag.
Seit dem 1.1.2025 ist die Schlichtungsstelle für alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten unabhängig vom Streitwert zuständig; die bisher geltende Begrenzung von € 50.000 wurde aufgehoben; siehe dazu die Meldung der BRAK vom 20.12.2024.
Selbstverständlich können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Meinungsverschiedenheiten mit Mandantinnen und Mandanten die Schlichtungsstelle anrufen, anstatt sofort den relativ aufwändigen und natürlich mit Kosten verbundenen Weg der Honorarklage beim zuständigen Amts- bzw. Landgericht zu beschreiten. Das Verfahren vor dieser Schlichtungsstelle ist auch für antragstellende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kostenfrei.