III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr
11. Gebührengutachten
Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (KostBRÄG 2025) wurde am 7.4.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die darin enthaltenen Änderungen betreffend die Rechtsanwaltsvergütung sind am 1.6.2025 in Kraft getreten. Unter anderem sind die Wertgebühren um etwa sechs Prozent und die Festgebühren um etwa neun Prozent angehoben worden. Die geringere Anhebung der Wertgebühren wurde mit einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Gegenstandswerte aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung begründet.
Siehe dazu auch die Meldung im Kammerreport 3/2025 mit weiterführenden links: https://kammerreport.rak-hamburg.de/2025-03/inhalt/beruf-und-recht/rvg-anpassung-zum-1-6-2025/
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Zu den Aufgaben des Kammervorstands gehört es, auf gerichtliche Anforderung Gebührengutachten vor allem in Honorarprozessen zu erstatten (§ 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
Gegenstand dieser Gutachten ist in der Regel die Frage, ob in einer anwaltlichen Kostenrechnung das Ermessen bei der Bestimmung von Rahmengebühren zutreffend ausgeübt ist. Die Gebührenabteilungen erstatten ihre Gutachten zur Angemessenheit von Rahmengebühren (§ 14 RVG) vorwiegend im Bereich der Ziffern 2100 ff., 2200 ff., 2300 f. sowie 4100 ff. des VV RVG.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe müssen diese Gutachten kostenlos erstattet werden.
In Fällen, in denen Gerichte oder die Staatsanwaltschaft den Kammervorstand ersuchen, zu Rechtsfragen wie z.B. dem Anfall einer Gebühr dem Grunde nach Stellung zu nehmen, sind die Gebührenabteilungen des Kammervorstandes nicht zuständig, da die Rechtsanwendung selbst Aufgabe der staatlichen Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaft ist. Es ist daher vorgekommen, dass der Kammervorstand die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt hat.
Gegenstand dieser Gutachten ist in der Regel die Frage, ob in einer anwaltlichen Kostenrechnung das Ermessen bei der Bestimmung von Rahmengebühren zutreffend ausgeübt ist. Die Gebührenabteilungen erstatten ihre Gutachten zur Angemessenheit von Rahmengebühren (§ 14 RVG) vorwiegend im Bereich der Ziffern 2100 ff., 2200 ff., 2300 f. sowie 4100 ff. des VV RVG.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe müssen diese Gutachten kostenlos erstattet werden.
In Fällen, in denen Gerichte oder die Staatsanwaltschaft den Kammervorstand ersuchen, zu Rechtsfragen wie z.B. dem Anfall einer Gebühr dem Grunde nach Stellung zu nehmen, sind die Gebührenabteilungen des Kammervorstandes nicht zuständig, da die Rechtsanwendung selbst Aufgabe der staatlichen Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaft ist. Es ist daher vorgekommen, dass der Kammervorstand die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt hat.
Das Gutachtenaufkommen im Jahre 2025 entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle:
| 2023 | 2024 | 2025 | ||||
| Im Berichtsjahr eingegangene Gerichtliche Gebührengutachtenanforderungen | 6 | 6 | 7 | |||
| davon Erstgutachten | 6 | 5 | 7 | |||
| davon Ergänzungsgutachten | 0 | 1 | 0 | |||
| Aus den Vorjahren übernommene Gutachten | 4 | 0 | 2 | |||
| Im Jahr 2025 insgesamt zu bearbeiten gewesen waren | 10 | 6 | 9 | |||
| davon Gutachten erstattet | 5 | 4 | 7 | |||
| aus den Vorjahren | 2 | 0 | 2 | |||
| aus dem aktuellen Jahr | 3 | 4 | 3 | |||
| ohne Gutachten zurück ans Gericht gingen | 5 | 0 | 2 | |||
| erledigt | 10 | 4 | 7 |
Der Kammervorstand hatte für das Jahr 2025 gemäß § 77 Abs. 1 BRAO eine Gebührenabteilung gebildet, der in 2025 folgende Kolleginnen und Kollegen angehörten:
Gebührenabteilung
Mirjam B. Jahn (Vorsitzende)
Dr. Magdalena Dittmann
Dr. Judith Krämer, LL.M.
Die aktuelle Besetzung der Gebührenabteilung können Sie der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer entnehmen.