HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2026 vom 18. März 2026

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

10. Kanzleivertretungen/Kanzleiabwicklungen

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehört auch die amtliche Bestellung von Kanzleivertreter/innen oder Kanzleiabwickler/innen. Der Bedarf für eine amtliche Kanzleivertretung kann sich z. B. bei plötzlicher schwerer Erkrankung eines Mitglieds ergeben oder wenn gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wurde (§ 53 Abs. 4 BRAO bzw. § 161 Abs. 1 BRAO). Verliert ein Mitglied hingegen die Zulassung oder verstirbt es und hinterlässt laufende Mandate, kann die Bestellung eines/er Abwicklers/Abwicklerin durch die Kammer erforderlich werden, der die Kanzlei abwickelt.

Solche Vertretungs- und Abwicklungsverfahren können aufwändig sein. Die Kammer wählt eine geeignete Kanzleivertretung bzw. eine/n Abwickler/in aus und steht mit dieser/diesem während der gesamten Dauer der Vertretung bzw. Abwicklung in engem Kontakt.

Im Geschäftsjahr 2025 musste von der Hansetischen Rechtsanwaltskammer kein/e Kanzleivertreter/in amtlich bestellt werden. In 10 Fällen war es erforderlich, Kanzleiabwickler/innen zu bestellen. 11 Kanzleiabwicklungen wurden aus dem Jahr 2024 übernommen. Von den insgesamt 21 Abwicklungen konnten 8 in 2025 beendet werden; 13 Abwicklungen dauern noch an.

Die Vergütung für diese Abwicklungstätigkeit hat zwar das (ausgeschiedene) Mitglied bzw. dessen Erben zu zahlen, aber die Kammer haftet für die festgesetzte Vergütung wie ein Bürge. Diese bürgengleiche Haftung ist in zunehmendem Maße ein erheblicher und nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Kammern, zum einen weil die Abwicklung von „Chaos-Kanzleien“ vermögensloser Inhaber zunimmt, zum anderen wegen der erhöhten Gefahr von Abwicklungen vermögensloser Berufsausübungsgesellschaften seit der am 1.8.2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung der BRAO, weil für sämtliche nun zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach § 59h Abs. 6 Satz 1 BRAO ein Abwickler zu bestellen ist.

Im Jahr 2025 betrugen die Ausgaben für Abwicklungen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer rund 94.000 €. Die Kammer konnte in 2 Altfällen erfolgreich Regressforderungen in Höhe von insgesamt rund 43.000 € geltend machen.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat die erhöhte und nicht kalkulierbare Gefahr von Kosten durch Kanzleiabwicklungen zusammen mit anderen Rechtsanwaltskammern zum Anlass genommen, auf eine Reform des gesetzlichen Instituts der Abwicklung hinzuwirken. Zwischenzeitlich liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren vor, der das Institut der Abwicklung grundlegend reformieren soll. Demnach soll bei drohender Bürgenhaftung über  10.000 € diese für die Fortführung laufender Aufträge begrenzt werden können. Der/die Abwickler/in kann in solchen Fällen die Mandate kündigen. Macht er/sie in solchen Fällen mehr als 10.000 € aus Bürgenhaftung geltend, ist die Rechtsanwaltskammer zum Ausgleich seiner/ihrer Vergütung betreffend die Tätigkeit zur Fortführung laufender Aufträge nicht verpflichtet. Die übrige Tätigkeit des/r Abwickers/in ist aber auch in solchen Fällen immer aus Bürgenhaftung zu bezahlen.