HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2026 vom 12. Februar 2026

VG Osnabrück: Klage über fremdes „Mein Justizpostfach“ ist unwirksam

Das „Mein Justizpostfach“ (MJP) ermöglicht die verschlüsselte Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürger und der Justiz sowie Anwälten, Notaren und Steuerberatern. Das MJP gehört wie das beA zu den sogenannten sicheren Übertragungswegen im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO bzw. § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 VwGO.

Doch Vorsicht: Bei natürlichen Personen ist das MJP – ebenso wie das beA – personengebunden. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat daher entschieden, dass eine Klage, die über das „Mein Justizpostfach“ (MJP) einer anderen natürlichen Person ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht wird, unwirksam ist.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und übermittelte ihre Klageschrift elektronisch über das MJP-Konto ihres ehemaligen Mieters, da sie selbst über keinen eigenen Zugang verfügte. Das Dokument trug lediglich die Wiedergabe eines handschriftlichen Namenszugs der Klägerin, war jedoch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen.

Der Prüfvermerk des Gerichtsservers wies Herrn F. als Absender aus. Nachdem das Gericht die Klägerin auf den Formmangel hingewiesen hatte, reichte sie weitere Schreiben per einfacher E‑Mail mit PDF-Anhang und Hyperlink ein, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden oder einen zulässigen Übermittlungsweg zu wählen.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück entschied, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht formwirksam erhoben worden sei. Zur Begründung führten die Richter aus, dass nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO ein elektronisches Dokument entweder mit einer qeS versehen sein oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden müsse. Das MJP stelle zwar grundsätzlich einen solchen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes dar. Allerdings diene die gesetzliche Regelung dazu, die Echtheit und Integrität des Dokuments zu gewährleisten, was bei einer fehlenden qeS nur dann der Fall sei, wenn die verantwortende Person das Schriftstück selbst über ihr eigenes Postfach versende.

Das Gericht betonte weiter, dass das MJP für natürliche Personen im Gegensatz zu Postfächern für juristische Personen strikt personengebunden sei. Da im vorliegenden Fall keine Identität zwischen der signierenden Klägerin und dem Inhaber des genutzten MJP-Kontos bestanden habe, sei die Einreichung unwirksam. Auch die nachfolgenden E-Mails hätten den Formmangel nicht heilen können, da das Prozessrecht die Einreichung von Schriftsätzen per einfacher E-Mail oder über darin enthaltene Links nicht vorsehe und diese Dokumente daher nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden könnten.

VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 15.12.2025 – 7 A 161/25