BGH: Strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung technischer Hindernisse
Der Bundesgerichtshof stellt in einem Beschluss klar, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird, wenn die fristgerechte, elektronische Einreichung wegen einer abgelaufenen oder nicht rechtzeitig aktualisierten beA‑Karte scheitert; technische Gründe im Sinne des § 130d S. 2 ZPO lägen nur vor, wenn eine echte, von außen kommende Störung glaubhaft gemacht wird und nicht, wenn das Hindernis aus der eigenen Sphäre des Rechtsanwalts stammt. Zudem müsse die Glaubhaftung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit bereits bei der Ersatzeinreichung oder unmittelbar danach substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem eine Rechtsanwältin eine Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs per Telefax einreichte, da ihre beA-Karte aufgrund einer Softwareaktualisierung nicht funktionierte. Sie gab im Schriftsatz an, bereits den Support kontaktiert zu haben, reichte jedoch erst nach einem Hinweis des Gerichts – rund zwei Wochen später – die Begründung elektronisch nach und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie an, dass eine Zertifikatsumstellung den Zugang zum Postfach verhindert habe. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nicht glaubhaft gemacht worden seien.
Der BGH bestätigte diese Entscheidung und betonte in seinen Gründen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 130d S. 2 ZPO nur dann entfalle, wenn die vorübergehende technische Unmöglichkeit bereits bei der Ersatzeinreichung oder unmittelbar danach substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werde. Eine bloße Schilderung, die Karte funktioniere „derzeit nicht“, reiche hierfür nicht aus, da sie keinen Aufschluss darüber gebe, ob der Ausfall auf einer technischen Störung oder auf einem Versäumnis der Anwältin, wie etwa dem Ablauf der Kartengültigkeit, beruhe. Professionelle Einreicher müssten die erforderliche Infrastruktur, wozu auch eine gültige beA-Karte gehöre, funktionsfähig vorhalten. Werde die Funktionsunfähigkeit mit einer Zertifikatsumstellung begründet, müsse die Anwältin konkret jeden Zweifel ausräumen, dass sie einen rechtzeitigen Hinweis auf den Kartenwechsel übersehen oder die Beantragung einer neuen Karte versäumt habe. Der Vortrag der Rechtsanwältin lasse weder erkennen, welche Software aktualisiert worden ist noch ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete beA-Karte zum Zeitpunkt der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nach den Vorgaben der Betreiberin noch den Zugang zum beA ermöglichen sollte.
BGH, Beschluss vom 7.10.2025 – VIII ZB 21/25