Europaratskonvention zum Schutz der Anwaltschaft auch von Deutschland unterzeichnet / Rechtsschutzversicherer II / Vorstandswahlen
1. Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs
Im Kammerreport 1/2025 haben wir über die bevorstehende Verabschiedung der Konvention des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs im Mai des letzten Jahres in Luxemburg berichtet. Die Initiative zu dieser Konvention ging vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) aus, erste Ideen wurden dort während meiner Amtszeit als Leiter der deutschen Delegation im Jahr 2015 entwickelt und in der Folgezeit mit Nachdruck und Unterstützung der nationalen Anwaltsorganisationen vorangetrieben. Die Konvention ist ein Meilenstein für den Schutz von Anwältinnen und Anwälten und deren Selbstverwaltungsorganisationen. In den Monaten seit Verabschiedung in Luxemburg haben eine Vielzahl von Staaten die Konvention unterzeichnet – als 26. Staat hat nun auch Deutschland, vertreten durch unsere Justizministerin Dr. Hubig, in Straßburg die überfällige Unterschrift geleistet. Um in Kraft zu treten, bedarf es allerdings der Ratifikation durch acht Staaten, darunter sechs Mitgliedsstaaten des Europarates. Es ist zu hoffen, dass Deutschland nicht erst wieder als 26. Staat nachzieht. Zudem ist darauf zu drängen, dass auch die EU der Europaratskonvention beitritt; nach Auffassung der EU-Kommission kann die Konvention nicht ohne vorherigen Beitritt der EU in den EU-Mitgliedsstaaten wirksam werden. Aber schon die Verabschiedung der Konvention und die Unterzeichnung durch eine Vielzahl von Staaten hat mehr als nur symbolischen Charakter. Anlässlich der Unterzeichnung der Konvention durch Frau Dr. Hubig wurde ich gemeinsam mit der Schatzmeisterin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte empfangen. Dessen Präsident Mattias Guyomar und die von Deutschland nominierte EGMR-Richterin Anja Seibert-Fohr machten unmissverständlich deutlich, dass der Gerichtshof die Europäische Menschenrechtskonvention in entsprechenden Fällen bereits jetzt im Lichte der Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs auslegen werde. Und wie wichtig diese Konvention ist, zeigt der international zunehmende Druck auf Anwältinnen und Anwälte, so etwa in der Türkei (https://kammerreport.rak-hamburg.de/2025-03/inhalt/editorial/angriffe-auf-die-unabhaengige-anwaltschaft/). Zwar wurden Anfang Januar die Vorstände des Istanbuler Kammervorstands vom Vorwurf Terrorpropaganda freigesprochen (https://www.brak.de/presseerklaerungen/2026/freispruch-fuer-istanbuler-anwaltskammer-anwaltsorganisationen-ueben-kritik-an-illegitimem-verfahren/); der Prozess hatte internationale Beachtung gefunden und ich selbst war für die BRAK als Prozessbeobachter vor Ort. Kurz darauf wurden jedoch zehn kurdische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und achtzehn weitere Personen zu Haftstrafen von bis zu 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt, weil sie sich für die Rechte und die Gesundheit von meist kurdischen Strafgefangenen einsetzten (https://www.brak.de/presseerklaerungen/2026/hohe-haftstrafen-fuer-kurdische-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte-in-istanbul/).
Im letzten Editorial hatte ich über die Anstrengungen der Rechtsschutzversicherer berichtet, sich eine gesetzliche Befugnis zu verschaffen, ihre Versicherungsnehmer rechtlich beraten und vertreten zu dürfen. In der Justizministerkonferenz ist ihnen mit ihrem diesbezüglichen und über das bayerische Justizministerium eingefädelten Vorstoß eine Abfuhr erteilt worden (https://kammerreport.rak-hamburg.de/2025-05/inhalt/editorial/anwalts-liebling/). Die Ergebnisse einer von der Bundesrechtsanwaltskammer durchgeführten Umfrage geben nun Aufschluss darüber, in welch erheblichem Ausmaß Rechtsschutzversicherer tatsächlich ihnen nicht gestattete (weil von ihrem Interesse an der Vermeidung von Kosten geleitete) Rechtsdienstleistungen erbringen und sogar Abstandszahlungen bieten, damit Versicherungsnehmer bestehende Mandate kündigen und von der Rechtsverfolgung absehen (https://www.brak.de/presseerklaerungen/2026/umfrage-zeigt-alarmierende-praktiken-von-rechtsschutzversicherern/). Derlei ist nicht hinnehmbar; die Bundesrechtsanwaltskammer wird prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um die freie Wahl unabhängiger Anwältinnen und Anwältinnen sowie deren unbeeinträchtigtes Eintreten für die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten sicherzustellen. Und unsere Kammer, also die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, wird insbesondere solche Fälle weiterhin zum Anlass für ein wettbewerbsrechtliches Einschreiten nehmen; dies gilt erst recht, wenn Versicherer mit der Erbringung rechtlicher Beratungsleistungen werben.
3. Vorstandswahlen
Unsere gesamte anwaltlichen Selbstverwaltung lebt von dem ehrenamtlichen Engagement jener Kammermitglieder, die sich in unserem Vorstand, in unseren Fachausschüssen für die Fachanwaltschaften, in weiteren Ausschüssen wie unserem Wahlausschuss oder den Ausschüssen der Bundesrechtsanwaltskammer, in der Satzungsversammlung, als anwaltliche Richter oder in einer anderen der über 200 ehrenamtlichen Positionen (eine Liste finden Sie auf unserer homepage hier: https://rak-hamburg.de/ueberuns/organisation/ehrenamtlichtaetigepersonen/ betätigen. Dieses Engagement ist gleichermaßen herausfordernd wie bereichernd. Und da Ehrenämter Ämter auf Zeit sind, suchen wir regelmäßig nach Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Selbstverwaltung engagieren möchten. Dazu besteht nun eine gute Gelegenheit. Denn alle zwei Jahre und so auch wieder dieses Jahr wählen wir die Hälfte unserer 26 Vorstandsmitglieder neu. Noch bis zum 23. Februar haben Sie Zeit, Wahlvorschläge für die Wahlen bei unserem Wahlausschuss einzureichen. Noch ist also genügend Zeit, um zu überlegen, ob Sie selbst für das Vorstandsamt kandidieren möchten oder ob sie eine Kollegin oder einen Kollegen dafür vorschlagen möchten. Engagieren Sie sich, es ist Ihre Selbstverwaltung, Ihre Kammer!
Alle Informationen zur Wahl und insbesondere den Formalien für die Einreichung von Wahlvorschlägen finden Sie weiter hinten in dieser Ausgabe und hier.
Ihr

Dr. Christian Lemke
Präsident