HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2026 vom 12. Februar 2026

Seit 1.1.2026: Höhere Wertgrenzen für Zuständigkeit und Rechtsmittel

Seit dem 1.1.2026 sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 10.000 € zuständig. Zudem gibt es neue Spezialzuständigkeiten unabhängig vom Streitwert und es gelten höhere Wertgrenzen, ab denen Rechtsmittel zulässig sind.

Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurde am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat im Kern zum 1.1.2026 in Kraft. Damit gelten neue Wertgrenzen für gerichtliche Zuständigkeiten und für Rechtsmittel, die Anwältinnen und Anwälte – ggf. auch bereits vor dem Jahreswechsel – zur Vermeidung von Haftungsrisiken beachten sollten.

Seit dem 1.1.2026 gilt eine neue Streitwertgrenze, bis zu der die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind: Nach § 23 des Gerichtsverfahrensgesetzes (GVG) liegt die Grenze seit dem Jahreswechsel bei 10.000 € statt bislang bei 5.000 €. Damit fallen künftig deutlich mehr Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Parteien müssen sich nur vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten anwaltlich vertreten lassen – sog. Anwaltszwang § 78 Zivilprozessordnung (ZPO) –; die erhöhte Streitwertgrenze wirkt sich auch hierauf aus.

Außerdem gelten seit dem 1.1.2026 unabhängig vom Streitwert eine Reihe neuer Spezialzuständigkeiten: Unter anderem sind nun Nachbarschaftsstreitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen den Landgerichten.

Die Änderungen gelten für sämtliche Verfahren, die ab dem 1.1.2026 anhängig werden. Das regelt die Übergangsvorschrift in § 44 EGGVG.

Ebenfalls seit dem 1.1.2026 gelten neue Wertgrenzen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Wertgrenze für Berufungen und für Beschwerden in Zivilsachen und in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem FamFG stieg von 600 € auf 1.000 €, die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von 20.000 € auf 25.000 € und die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von 200 € auf 300 €.

Die geänderten Rechtsmittelstreitwerte gelten für Verfahren, die zum 1.1.2026 noch nicht beendet waren. Maßgeblich ist dafür nach der Übergangsvorschrift in § 47 EGZPO, dass die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 verkündet (oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben) worden ist, bzw. ob die mündliche Verhandlung vor dem 31.12.2025 geschlossen worden ist (bzw. in schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt, bis zum dem Schriftsätze eingereicht werden konnten).

Erst ab dem 1.7.2026 gilt eine weitere praktisch wichtige Änderung: Ändert das Gericht nachträglich die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ab, kann es künftig von Amts wegen auch seine Kostenentscheidung abändern und hat auch eine bereits getroffene Kostenfestsetzung von Amts wegen anzupassen.

Weiterführender Link:

BGBl. 2025 I Nr. 318 v. 11.12.2025

Quelle: BRAK