Kanzleidurchsuchungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft
Schutz des Berufs- und Mandatsgeheimnisses durch „juristisch vorgebildete“ Durchsuchungszeugen
von Rechtsanwältin Gül Pinar und Rechtsanwalt Dr. Sebastian Cording,
Mitglieder des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
Durchsuchungen bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind ein aktuell immer brisanter werdendes Thema. Dies bekommen auch die Rechtsanwaltskammern in Deutschland zu spüren, die immer häufiger mit der Aufforderung konfrontiert werden, zu solchen Durchsuchungen einen „juristisch vorgebildeten Zeugen“ hinzuzuziehen. Hintergrund ist der Umstand, dass die EPPO (European Prosecutor’s Office = Europäische Staatsanwaltschaft, kurz EUStA) in von ihr geführten Verfahren diese in Österreich übliche Praxis, die auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückgeht, übernommen hat.
Zunehmend mehr Kanzleidurchsuchungen
2025 sind mehrere Fälle von Durchsuchungen in Anwaltskanzleien bekannt geworden, darunter auch ein Fall in Hamburg (BVerfG-Beschluss 1 BvR 398/24 vom 21.7.2025). Wegen des Verdachts eines versuchten Prozessbetrugs (aus Honorarstreit) ließ die Staatsanwaltschaft die verdächtigte Kanzlei durchsuchen und einen PC beschlagnahmen. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte die mangelnde Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme und stellte strenge Anforderungen an den Tatverdacht und die Auffindevermutung. Ein weiterer Vorfall ereignete sich 2024/2025 in München und betraf den Verdacht auf EU-Subventionsbetrug, so dass die Ermittlungen unter EPPO-Beteiligung erfolgten. Weitere Fälle von Kanzleidurchsuchungen gab es in Frankfurt, hier ging es um Fälle von Steuerhinterziehung.
Wenn in Rechtsanwaltskanzleien Durchsuchungen stattfinden, betrifft dies in der Regel nicht nur die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts, sondern auch das anwaltliche Berufsgeheimnis – und damit die Rechte einer Vielzahl von Mandantinnen und Mandanten, die mit dem die Durchsuchung begründenden Tatvorwurf nichts zu tun haben. Das Mandatsgeheimnis und damit auch das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt/Anwältin und Mandant/Mandantin kann so beschädigt werden.
Rechtsgrundlage für Kanzleidurchsuchungen bilden insbesondere die §§ 102, 103, 105 StPO. Für Sicherstellungen und Beschlagnahmen sind die §§ 94, 98 StPO einschlägig, ergänzt durch die besonderen Schutzvorschriften für Berufsgeheimnisträger in §§ 97 und 160a StPO. Bei einer Durchsuchung müssen grundsätzlich gemäß § 105 Abs. 2 StPO – wenn kein Richter oder Staatsanwalt anwesend ist – ein Gemeindebeamter oder zwei neutrale Gemeindemitglieder als Zeugen hinzugezogen werden. Das soll Neutralität gewährleisten und der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme dienen. Die Anwesenheit der Zeugen ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, und Verstöße gegen diese Vorschrift können die Beweisverwertbarkeit gefährden. Nähere Anforderungen an die Zeugen oder deren Qualifikation gibt es – mit Ausnahme dessen, dass diese nach § 105 Abs. 2 S. 2 StPO keine Polizeibeamten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein dürfen – nicht.
Ermittlungsverfahren der EPPO und Bindung an EU-Mindeststandards
In den letzten Jahren werden Strafverfahren zunehmend auch durch die EPPO betrieben. Seit 2021 ist die EPPO mit Hauptsitz in Luxemburg operativ tätig und unterhält dezentrale regionale Büros in den Mitgliedstaaten, von wo aus die Verfahren geführt werden. In Hamburg arbeiten derzeit zwei delegierte Europäische Staatsanwälte – eine Staatsanwältin und ein Staatsanwalt –, die als nationales Zentrum für die EPPO in Norddeutschland fungieren. Dies sind nationale Staatsanwälte, die von Deutschland für die EPPO nominiert wurden und hier vor Ort Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU (z.B. EU-Betrug) verfolgen; sie agieren unabhängig von nationalen Weisungen, führen aber Ermittlungen nach deutschem Verfahrensrecht durch. Wo das EU-Recht höhere Standards setzt als das deutsche Verfahrensrecht, hat allerdings das EU-Recht Vorrang.
Die Ermittlungsbefugnisse der EPPO beruhen auf Art. 86 AEUV. Diese werden in der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Errichtung der EPPO (EPPO-VO) konkretisiert, die Ermittlungen von schweren Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU regelt. Nach Art. 30 Abs. 1 EPPO-VO gehören zu den ausdrücklich vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen auch Wohnungs- und Geschäftsraumdurchsuchungen, sofern die verfolgte Straftat mit einer bestimmten Mindesthöchststrafe bedroht ist. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen insoweit über dieselben Ermittlungsbefugnisse wie nationale Staatsanwältinnen und Staatanwälte, d.h. sie können Durchsuchungen anordnen oder – soweit erforderlich – eine richterliche Bewilligung beantragen (Art. 30 Abs. 1, Abs. 4 EPPO-VO). Die EPPO-VO enthält jedoch keine abschließenden Regelungen zur konkreten Durchführung der Maßnahmen. Diesbezüglich verweist sie vielmehr ausdrücklich auf das nationale Strafverfahrensrecht des Vollstreckungsstaats.
In EPPO-Verfahren gelten daher nicht grenzüberschreitend einheitliche Standards für Durchsuchungen, sondern der Vollstreckungsstaat wendet sein nationales Verfahrensrecht an (Art. 30 Abs. 5 EPPO-VO), wobei EU-Mindeststandards der Grundrechtecharta (Verhältnismäßigkeit, faire Verfahren) die Untergrenze bilden.
Rechtsprechung des EGMR zum „juristisch vorgebildeten Zeugen“ bei Kanzleidurchsuchungen
Nach den formalen Vorgaben der StPO ist die Beiziehung eines „juristisch vorgebildeten Zeugen“ bei Durchsuchungen nicht erforderlich. Maßstab für die Frage der Rechtsmäßigkeit ist auf europäischer Ebene allerdings die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR stellen Durchsuchungen von Anwaltskanzleien besonders schwerwiegende Eingriffe in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Berufslebens dar (EGMR, Urt. v. 16.12.1992 – Niemietz/Deutschland, Nr. 13710/88).
Der EGMR verlangt daher „wirksame und ausreichende Garantien“ gegen eine ungerechtfertigte Kenntnisnahme vertraulicher Mandantenkommunikation. Diese Garantien müssen sich nicht nur auf die Anordnung, sondern auch auf die konkrete Durchführung der Durchsuchung beziehen (EGMR, Urt. v. 24.07.2008 – André u.a./Frankreich, Nr. 18603/03). Hierzu gehören eine präzise gesetzliche Grundlage, eine effektive richterliche Kontrolle und verfahrenspraktische Vorkehrungen zur Identifizierung und Aussonderung privilegierter Unterlagen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EGMR kein bestimmtes Organisationsmodell vorgeschrieben, sondern es sind funktional formulierte Schutzstandards vorgegeben. Nationale Rechtsordnungen sind verpflichtet, diese Mindeststandards wirksam umzusetzen.
In der deutschen Praxis beruht der Schutz vor und bei Kanzleidurchsuchungen bislang vor allem auf den §§ 97, 160a StPO, dem Erfordernis einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, sowie die Möglichkeit, über Umfang und Modalitäten der Durchsuchung rechtlich zu wachen. Das bedeutet, einzugrenzen, wer, welcher Raum, welche Unterlagen von der Maßnahme konkret betroffen sind und ob und wie die zu beschlagnahmten Asservate zu sichern und zu sichten sind. Gerade bei umfangreichen oder komplexen Kanzleidurchsuchungen kann es jedoch sinnvoll sein, während der Durchführung selbst eine fachkundige juristische Kontrolle sicherzustellen. Eine solche „qualifizierte Begleitung“ ist gerade bei Abgrenzungsfragen zwischen beschlagnahmefähigen Unterlagen und privilegierter Mandantenkommunikation essenziell.
Fazit: Aktiv auf Hinzuziehung eines Anwaltes oder Anwältin hinwirken
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei Kanzleidurchsuchungen – auch wenn sie nicht durch die Europäische Staatsanwaltschaft geführt werden – aktiv auf die Hinzuziehung eines Anwalts oder einer Anwältin als Durchsuchungszeugen/Durchsuchungszeugin hinwirken. Dies kann insbesondere angezeigt sein, wenn umfangreiche Aktenbestände betroffen sind, wenn elektronische Daten gesichert werden sollen, oder wenn die Gefahr besteht, dass privilegierte Mandantenunterlagen durchsucht oder beschlagnahmt werden.
Kommt es zur Kenntnisnahme geschützter Kommunikation durch die Staatsanwaltschaft, kann dies im weiteren Verlauf des Strafverfahrens unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise von Bedeutung sein. Auch aus der Perspektive der Ermittlungsbehörden kann die Hinzuziehung eines juristisch vorgebildeten Zeugen daher zur Verfahrenssicherheit beitragen und spätere Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung oder die Verwertbarkeit von Beweismitteln vermeiden helfen. Für die Anwaltschaft stellt sich dabei die Frage, welche Anforderungen an die Auswahl, Neutralität und konkrete Rolle eines solchen Zeugen zu stellen sind und ob es langfristig nicht einer klareren gesetzlichen Regelung bedarf. Jedenfalls ein als Anwalt zugelassener Kammervertreter wird in der Regel unbedenklich als unabhängiger und zugleich juristisch vorgebildeter Durchsuchungszeuge dienen können.
Mitglieder des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
Durchsuchungen bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind ein aktuell immer brisanter werdendes Thema. Dies bekommen auch die Rechtsanwaltskammern in Deutschland zu spüren, die immer häufiger mit der Aufforderung konfrontiert werden, zu solchen Durchsuchungen einen „juristisch vorgebildeten Zeugen“ hinzuzuziehen. Hintergrund ist der Umstand, dass die EPPO (European Prosecutor’s Office = Europäische Staatsanwaltschaft, kurz EUStA) in von ihr geführten Verfahren diese in Österreich übliche Praxis, die auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückgeht, übernommen hat.
Zunehmend mehr Kanzleidurchsuchungen
2025 sind mehrere Fälle von Durchsuchungen in Anwaltskanzleien bekannt geworden, darunter auch ein Fall in Hamburg (BVerfG-Beschluss 1 BvR 398/24 vom 21.7.2025). Wegen des Verdachts eines versuchten Prozessbetrugs (aus Honorarstreit) ließ die Staatsanwaltschaft die verdächtigte Kanzlei durchsuchen und einen PC beschlagnahmen. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte die mangelnde Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme und stellte strenge Anforderungen an den Tatverdacht und die Auffindevermutung. Ein weiterer Vorfall ereignete sich 2024/2025 in München und betraf den Verdacht auf EU-Subventionsbetrug, so dass die Ermittlungen unter EPPO-Beteiligung erfolgten. Weitere Fälle von Kanzleidurchsuchungen gab es in Frankfurt, hier ging es um Fälle von Steuerhinterziehung.
Wenn in Rechtsanwaltskanzleien Durchsuchungen stattfinden, betrifft dies in der Regel nicht nur die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts, sondern auch das anwaltliche Berufsgeheimnis – und damit die Rechte einer Vielzahl von Mandantinnen und Mandanten, die mit dem die Durchsuchung begründenden Tatvorwurf nichts zu tun haben. Das Mandatsgeheimnis und damit auch das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt/Anwältin und Mandant/Mandantin kann so beschädigt werden.
Rechtsgrundlage für Kanzleidurchsuchungen bilden insbesondere die §§ 102, 103, 105 StPO. Für Sicherstellungen und Beschlagnahmen sind die §§ 94, 98 StPO einschlägig, ergänzt durch die besonderen Schutzvorschriften für Berufsgeheimnisträger in §§ 97 und 160a StPO. Bei einer Durchsuchung müssen grundsätzlich gemäß § 105 Abs. 2 StPO – wenn kein Richter oder Staatsanwalt anwesend ist – ein Gemeindebeamter oder zwei neutrale Gemeindemitglieder als Zeugen hinzugezogen werden. Das soll Neutralität gewährleisten und der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme dienen. Die Anwesenheit der Zeugen ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, und Verstöße gegen diese Vorschrift können die Beweisverwertbarkeit gefährden. Nähere Anforderungen an die Zeugen oder deren Qualifikation gibt es – mit Ausnahme dessen, dass diese nach § 105 Abs. 2 S. 2 StPO keine Polizeibeamten oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein dürfen – nicht.
Ermittlungsverfahren der EPPO und Bindung an EU-Mindeststandards
In den letzten Jahren werden Strafverfahren zunehmend auch durch die EPPO betrieben. Seit 2021 ist die EPPO mit Hauptsitz in Luxemburg operativ tätig und unterhält dezentrale regionale Büros in den Mitgliedstaaten, von wo aus die Verfahren geführt werden. In Hamburg arbeiten derzeit zwei delegierte Europäische Staatsanwälte – eine Staatsanwältin und ein Staatsanwalt –, die als nationales Zentrum für die EPPO in Norddeutschland fungieren. Dies sind nationale Staatsanwälte, die von Deutschland für die EPPO nominiert wurden und hier vor Ort Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU (z.B. EU-Betrug) verfolgen; sie agieren unabhängig von nationalen Weisungen, führen aber Ermittlungen nach deutschem Verfahrensrecht durch. Wo das EU-Recht höhere Standards setzt als das deutsche Verfahrensrecht, hat allerdings das EU-Recht Vorrang.
Die Ermittlungsbefugnisse der EPPO beruhen auf Art. 86 AEUV. Diese werden in der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Errichtung der EPPO (EPPO-VO) konkretisiert, die Ermittlungen von schweren Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU regelt. Nach Art. 30 Abs. 1 EPPO-VO gehören zu den ausdrücklich vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen auch Wohnungs- und Geschäftsraumdurchsuchungen, sofern die verfolgte Straftat mit einer bestimmten Mindesthöchststrafe bedroht ist. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte verfügen insoweit über dieselben Ermittlungsbefugnisse wie nationale Staatsanwältinnen und Staatanwälte, d.h. sie können Durchsuchungen anordnen oder – soweit erforderlich – eine richterliche Bewilligung beantragen (Art. 30 Abs. 1, Abs. 4 EPPO-VO). Die EPPO-VO enthält jedoch keine abschließenden Regelungen zur konkreten Durchführung der Maßnahmen. Diesbezüglich verweist sie vielmehr ausdrücklich auf das nationale Strafverfahrensrecht des Vollstreckungsstaats.
In EPPO-Verfahren gelten daher nicht grenzüberschreitend einheitliche Standards für Durchsuchungen, sondern der Vollstreckungsstaat wendet sein nationales Verfahrensrecht an (Art. 30 Abs. 5 EPPO-VO), wobei EU-Mindeststandards der Grundrechtecharta (Verhältnismäßigkeit, faire Verfahren) die Untergrenze bilden.
Rechtsprechung des EGMR zum „juristisch vorgebildeten Zeugen“ bei Kanzleidurchsuchungen
Nach den formalen Vorgaben der StPO ist die Beiziehung eines „juristisch vorgebildeten Zeugen“ bei Durchsuchungen nicht erforderlich. Maßstab für die Frage der Rechtsmäßigkeit ist auf europäischer Ebene allerdings die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR stellen Durchsuchungen von Anwaltskanzleien besonders schwerwiegende Eingriffe in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Berufslebens dar (EGMR, Urt. v. 16.12.1992 – Niemietz/Deutschland, Nr. 13710/88).
Der EGMR verlangt daher „wirksame und ausreichende Garantien“ gegen eine ungerechtfertigte Kenntnisnahme vertraulicher Mandantenkommunikation. Diese Garantien müssen sich nicht nur auf die Anordnung, sondern auch auf die konkrete Durchführung der Durchsuchung beziehen (EGMR, Urt. v. 24.07.2008 – André u.a./Frankreich, Nr. 18603/03). Hierzu gehören eine präzise gesetzliche Grundlage, eine effektive richterliche Kontrolle und verfahrenspraktische Vorkehrungen zur Identifizierung und Aussonderung privilegierter Unterlagen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EGMR kein bestimmtes Organisationsmodell vorgeschrieben, sondern es sind funktional formulierte Schutzstandards vorgegeben. Nationale Rechtsordnungen sind verpflichtet, diese Mindeststandards wirksam umzusetzen.
In der deutschen Praxis beruht der Schutz vor und bei Kanzleidurchsuchungen bislang vor allem auf den §§ 97, 160a StPO, dem Erfordernis einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, sowie die Möglichkeit, über Umfang und Modalitäten der Durchsuchung rechtlich zu wachen. Das bedeutet, einzugrenzen, wer, welcher Raum, welche Unterlagen von der Maßnahme konkret betroffen sind und ob und wie die zu beschlagnahmten Asservate zu sichern und zu sichten sind. Gerade bei umfangreichen oder komplexen Kanzleidurchsuchungen kann es jedoch sinnvoll sein, während der Durchführung selbst eine fachkundige juristische Kontrolle sicherzustellen. Eine solche „qualifizierte Begleitung“ ist gerade bei Abgrenzungsfragen zwischen beschlagnahmefähigen Unterlagen und privilegierter Mandantenkommunikation essenziell.
Fazit: Aktiv auf Hinzuziehung eines Anwaltes oder Anwältin hinwirken
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei Kanzleidurchsuchungen – auch wenn sie nicht durch die Europäische Staatsanwaltschaft geführt werden – aktiv auf die Hinzuziehung eines Anwalts oder einer Anwältin als Durchsuchungszeugen/Durchsuchungszeugin hinwirken. Dies kann insbesondere angezeigt sein, wenn umfangreiche Aktenbestände betroffen sind, wenn elektronische Daten gesichert werden sollen, oder wenn die Gefahr besteht, dass privilegierte Mandantenunterlagen durchsucht oder beschlagnahmt werden.
Kommt es zur Kenntnisnahme geschützter Kommunikation durch die Staatsanwaltschaft, kann dies im weiteren Verlauf des Strafverfahrens unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise von Bedeutung sein. Auch aus der Perspektive der Ermittlungsbehörden kann die Hinzuziehung eines juristisch vorgebildeten Zeugen daher zur Verfahrenssicherheit beitragen und spätere Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung oder die Verwertbarkeit von Beweismitteln vermeiden helfen. Für die Anwaltschaft stellt sich dabei die Frage, welche Anforderungen an die Auswahl, Neutralität und konkrete Rolle eines solchen Zeugen zu stellen sind und ob es langfristig nicht einer klareren gesetzlichen Regelung bedarf. Jedenfalls ein als Anwalt zugelassener Kammervertreter wird in der Regel unbedenklich als unabhängiger und zugleich juristisch vorgebildeter Durchsuchungszeuge dienen können.