BGH: Auch qualitativ mangelhafte Berufungsbegründung ist wirksam
In einem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Wirksamkeit einer Berufungsbegründung allein durch die eigenverantwortliche Prüfung und Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt bestimmt wird, während eine objektiv mangelhafte juristische Qualität des Schriftsatzes für sich genommen noch keinen Schluss auf eine fehlende Prüfung („unbesehenes Unterzeichnen“) zulässt.
Dem Verfahren lag eine Klage auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags zugrunde, die das Landgericht zunächst abgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin als unzulässig mit der Begründung, die Berufungsbegründung sei nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasst worden. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert, doch aufgrund einer massiven Häufung juristischer Fehler, unbestimmter Anträge und teils laienhafter Formulierungen war das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der Anwalt den von einem Mitarbeiter entworfenen Text gänzlich ungeprüft und „unbesehen“ übernommen habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin erfolgreich mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt habe. Der Senat führt aus, dass die Unterschrift des Anwalts als äußerer Ausdruck der gesetzlich geforderten eigenverantwortlichen Prüfung grundsätzlich genüge und eine inhaltliche Kontrolle durch das Gericht nur in extremen Ausnahmefällen stattzufinden habe. Eine solche Ausnahme liege nur vor, wenn der Anwalt sich vom Text distanziere oder nach den Umständen außer Zweifel stehe, dass er den Schriftsatz ohne jede Prüfung unterzeichnet habe, etwa bei völliger Unverständlichkeit oder fehlendem Bezug zum angegriffenen Urteil. Das Berufungsgericht habe seine Würdigung jedoch in unzulässiger Weise an die mangelhafte juristische Qualität des Schriftsatzes geknüpft. Die Qualität sei für die Wirksamkeit grundsätzlich unerheblich, solange der Schriftsatz – wie hier – Berufungsanträge und eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalte. Es sei nicht auszuschließen, dass der Anwalt die Unzulässigkeit der Anträge lediglich nicht erkannt oder bewusst hingenommen habe. Weder mangelnde Rechtskenntnisse noch prozesstaktische Erwägungen könnten belegen, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt nicht übernommen habe. Zudem könnten spätere Erklärungen des Anwalts im Verfahren die Wirksamkeit einer einmal formgerecht eingereichten Begründung nicht mehr in Frage stellen.
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 – V ZR 66/25