HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2025 vom 4. Dezember 2025

Änderungen in BORA und FAO

Am 1.12.2025 sind Änderungen in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und in der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) in Kraft getreten.

1.
In der BORA wurden die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit Außenauftritt und Werbung geändert:

Besonders hervorzuheben ist dabei der komplett neu formulierte § 10 Abs. 1 BORA, der in seinem Satz 1 die Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) nun zur Berufspflicht macht. Unter anderem sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich, vor Abschluss des Mandatsvertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der anwaltlichen Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.

Nach dem ebenfalls völlig neu formulierten § 10 Abs. 2 BORA hat bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung, eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (www.rechtsanwaltsregister.org) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts.

Ferner wurde das anwaltliche Werberecht modernisiert und die entsprechenden Vorschriften in den §§ 6 und 8 BORA an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und an zeitgemäße Kommunikationsgewohnheiten angepasst. Insbesondere habe der Bundesgerichtshof das Verbot der Werbung um ein einzelnes Mandat deutlich relativiert, weshalb eine Anpassung des § 6 BORA angebracht erschien.

2.
Hinsichtlich der FAO hat die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen, den Zeitraum für den Nachweis praktischer Fälle zur Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 5 Abs. 1 S. 1 FAO) von drei auf fünf Jahre zu verlängern. Diese Maßnahme soll insbesondere Kolleginnen und Kollegen mit familiären Pflegeaufgaben den Zugang zur Fachanwaltschaft erleichtern, ohne die fachliche Qualität zu gefährden. Darüber hinaus wurden die Anforderungen für verschiedene Fachanwaltschaften wie Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht überarbeitet. Auch die übrigen Fachanwaltschaften werden derzeit überprüft, um den veränderten Bedingungen in der juristischen Praxis gerecht zu werden.

Weiterführende Links:

Informationen und Wortlaut zu den neuen §§ 6, 8 und 10 BORA
Veröffentlichung der Beschlüsse der Satzungsversammlung
Aktuelle Fassung der BORA zum 1.12.2025
Informationen und Wortlaut zum neuen § 5 Abs. 1 S. 1 FAO
Aktuelle Fassung der FAO vom 1.12.2025