Bekanntgabe-/Zustellfiktionen im HmbVwVfG und längere Postlaufzeiten
Im Kammerreport Ausgabe 1/2025 vom 6. Februar 2025 hatten wir darüber berichtet, dass angesichts längerer Postlaufzeiten einige Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen im VwVfG des Bundes angepasst wurden und z.B. schriftliche Verwaltungsakte nun am vierten Tag nach Aufgabe zur Post statt wie bisher am dritten Tag als zugestellt gelten.
Nun hat der Hamburger Gesetzgeber nachgezogen und entsprechend das Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) angepasst. Betroffen sind zum einen die Zustellfiktionen für die elektronische Übermittlung (§§ 15 Satz 2, 41 Absatz 2 Satz 2 HmbVwVfG) und zum anderem die Fristen der Bekanntgabe- und Zustellfiktionen für die analoge Post (§ 41 Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG). Weil das Hamburgische Verwaltungszustellungsgesetz (HmbVwZG) in seinem § 1 Abs. 1 einen dynamischen Verweis auf das VwZG des Bundes enthält, beschränkt sich der Änderungsbedarf auf das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz.