HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2025 vom 5. Juni 2025

Neuregelung: Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung (§ 32 BORA)

Seit dem 1.5.2025 ist der neue § 32 BORA in Kraft. Die Norm dient als „Gebrauchsanweisung“ für die Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung und behandelt die häufigsten Streitpunkte, die in der Praxis auftreten.

Die Neuregelung erweitert den Anwendungsbereich und gilt nun nicht mehr nur für Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kanzlei, sondern ausdrücklich auch für sogenannte Scheingesellschafter und – mit gewissen Einschränkungen – für angestellte Anwältinnen und Anwälte. Zudem findet die Vorschrift nicht nur beim Ausscheiden einzelner Personen, sondern auch bei der vollständigen Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft Anwendung.

Der § 32 BORA sieht grundsätzlich vor, dass individuelle Vereinbarungen in den Gesellschaftsverträgen oder eine Einigung im konkreten Fall Vorrang haben. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, greift der neue § 32 BORA als Auffangregelung. Darin wird insbesondere der Umgang mit laufenden Mandaten hinsichtlich Weiterführung, Abrechnung und Herausgabe von Aktenkopien geregelt.

Weiterführender Link:
Berufsordnung (BORA) in der Fassung vom 1.5.2025