VII. Geldwäscheaufsicht
Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz
Der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer obliegt die Aufsicht gem. §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG über die Verpflichteten (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) nach dem Geldwäschegesetz. Sie überprüfte auch in diesem Berichtsjahr die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen und Pflichten gemäß § 51 Abs. 3 S. 2 GwG.
Organisation der Kammer
Im Berichtsjahr wurde die Geldwäscheaufsicht durch zwei Geldwäschegesetzabteilungen des Vorstands wahrgenommen, die sich regelmäßig treffen und die sich mit den für die Geldwäscheaufsicht zuständigen Juristinnen und Juristen in der Geschäftsstelle austauschen und Maßnahmen nach dem GwG vorbereiten und die entsprechenden Entscheidungen treffen. Jede Abteilung besteht aus vier Mitgliedern, also insgesamt acht Vorstandsmitgliedern; die aktuelle Besetzung der Abteilungen können Sie unserer Homepage im Bereich „Über Uns/Organisation“ entnehmen. In der Geschäftsstelle sind drei Juristinnen und Juristen im Stundenumfang von etwa 1,5 Vollzeitstellen und zwei Sachbearbeiterinnen mit insgesamt 1 Vollzeitstelle im Bereich der Geldwäscheaufsicht beschäftigt.
Meldepflicht der Kammer
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist keine Strafverfolgungsbehörde. Es ist also nicht ihre Aufgabe, zu überprüfen, ob ihre Mitglieder sich an Geldwäsche beteiligen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob ihre Mitglieder die Sorgfaltspflichten und Präventivmaßnahmen, die einer (unbeabsichtigten) Beteiligung an Geldwäschehandlungen entgegenwirken sollen, erfüllen.
Gleichwohl ist in § 44 GwG eine Meldepflicht normiert, womit die Kammer unverzüglich alle – also auch die in einem Beratungsgespräch erlangten – Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit oder kurz FIU) melden muss. Dies gilt gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 GwG nur dann nicht, wenn Rechtsanwälte ihrerseits auch nicht zu einer Meldung verpflichtet wären. Diese Pflicht zur Anzeige ist bei der Kommunikation mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, insbesondere auch bei Anfragen, bitte unbedingt zu beachten.
Im Berichtsjahr musste die Rechtsanwaltskammer eine Meldung nach § 44 Abs. 1 GwG an die Financial Intelligence Unit machen und eine Meldung an die Staatsanwaltschaft Hamburg nach § 55 Abs. 1 S. 4 GwG.
Prüfungen durch die Kammer
Auch im Berichtsjahr hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz durchgeführt.
Damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, muss die Rechtsanwaltskammer – anders als andere Aufsichtsbehörden nach dem GwG - zunächst feststellen, über wen bzw. welche Mitglieder sie die Aufsicht führt (vgl. § 51 Abs. 1 GwG); nicht jede Rechtsanwältin und nicht jeder Rechtsanwalt ist Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz. Erst soweit diese sogenannte Kataloggeschäfte oder Katalogtätigkeiten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG betreuen, sind sie Verpflichtete nach dem GwG und müssen die in diesem niedergelegten Pflichten erfüllen.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer kommt der Verpflichtung zur Feststellung dieser Verpflichteteneigenschaft nach, indem sie in einem ersten Schritt jährlich zufällig ausgewählte Mitglieder anlasslos anschreibt und diese zur Vornahme von Kataloggeschäften in einem bestimmten Prüfungszeitraum befragt. Bezüglich des Prüfungszeitraumes 2023 wurden z.B. 500 Kammermitglieder befragt.[1] Dies geschieht mittels des sog. Erhebungsbogens (Fragebogen I zum GwG). Bei Mitgliedern, die sich hierauf nicht bei der Kammer zurückmelden, führt die Kammer weitere Prüfungen durch, um festzustellen, ob aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Verpflichtete/r ist (§ 52 Abs. 6 GwG) und erlässt ggf. Anordnungen gegenüber diesen Mitgliedern, an der Feststellung, ob eine Verpflichteteneigenschaft besteht, mitzuwirken. Weiterhin überprüft die Kammer die Angaben von Mitgliedern, keine Verpflichteten zu sein, durch Stichproben auf Plausibilität.
Soweit die Mitglieder Verpflichtete i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, prüft die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in einem zweiten Schritt im Rahmen anlassloser Schriftlicher Prüfungen oder im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen, ob die Mitglieder ihren Verpflichtungen als Verpflichtete nach dem GwG in einem bestimmten Prüfzeitraum nachgekommen sind.
2. Schriftliche Prüfungen
In diesem zweiten Schritt werden die Mitglieder vorwiegend schriftlich geprüft. Für die Schriftliche Prüfung wird der sog. Prüfbogen (Fragebogen II zum GwG) für die Geldwäscheaufsicht verwandt.
Zu den überprüften Pflichten der Verpflichteten gehören, dass die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen müssen(§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfalts- (§§ 10 ff. GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG) erfüllen müssen und ihren (Verdachts-) Meldepflichten nachkommen (§§ 23a, 43 ff. GwG). Diese Pflichten gelten grundsätzlich auch für Syndikusrechtsanwält*innen.[2]
Zum Risikomanagement gehören z.B. das Erstellen einer (Kanzlei-) Risikoanalyse (§ 5 GwG), die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) und gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG). Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u.a. das Identifizieren des Mandanten, der für diesen auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10 Abs. 1, 11-13 GwG) und das Erstellen einer Risikobewertung je Kataloggeschäft gem. §§ 10 Abs. 2 GwG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
3. Vor-Ort-Prüfungen
Ebenfalls ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer berechtigt, sog. Vor-Ort- Prüfungen durchzuführen. Dies erlauben die §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 2 GwG. Danach können diese Prüfungen vor Ort in der Kanzlei, aber z.B. auch in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden; § 52 Abs. 2 GwG gestattet den Bediensteten der Rechtsanwaltskammer dabei, die Geschäftsräume des bzw. der Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat im Jahr 2024 in 17 Fällen eine solche Vor-Ort-Prüfung durchgeführt. Die Prüfungen fanden ausnahmslos in den Kanzleiräumen des jeweiligen Mitgliedes statt.
4. Ordnungswidrigkeitenverfahren
Seit 5 Jahren (01.01.2020) ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gemäß § 73b Abs. 1 BRAO auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von ihren Mitgliedern begangen werden. Das GwG enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach dem GwG sanktionieren.
Die im Jahr 2024 (und davor) verhängten bzw. bestandskräftig gewordenen Maßnahmen (Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld und Bußgelder) entnehmen Sie bitte der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer.
5. Risikobasierte Prüfung
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer prüfte auch im Berichtsjahr entsprechend § 3a GwG risikobasiert. Hierbei wird – basierend auf den Angaben der geprüften Mitglieder - eine größere Anzahl derjenigen Mitglieder bezüglich der Einhaltung ihrer GwG-Pflichten überprüft, die bei ihrer Tätigkeit einem hohen Risiko ausgesetzt sind, für Geldwäschetaten ausgenutzt zu werden, als von denjenigen, bei denen ein geringes diesbezügliches Risiko besteht.
Für die risikobasierte Aufsicht nutzt die Kammer sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Quellen zur Risikobestimmung. Hierzu gehörten neben den Anlagen 1 und 2 zum GwG unter anderem auch die Nationale Risikoanalyse (NRA) für 2018/2019 des BMF und die Supranationalen Risikoanalyse (SNRA) vom 24.07.2019 und vom 27.10.2022 der Europäischen Kommission.
Um ihren Mitgliedern Orientierung bei der Erfüllung der Pflichten nach dem GwG zu geben, veröffentlicht die Hanseatische Rechtsanwaltskammer regelmäßig von der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwaltskammern erarbeitete und vom Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nach § 51 Abs. 8 GwG genehmigte Anwendungs- und Auslegungshinweise zum GwG. Sie finden die aktuelle Fassung stets auf der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer im Bereich „Mitglieder“ und dort im Bereich „Geldwäschegesetz“.
Ferner wurde eine Musterrisikoanalyse sowie weitere hilfreiche Informationen auf unserer Homepage veröffentlicht, an der sich die Mitglieder orientieren können. Es wurden sog. KYC-Bögen (Know your Client) auf der Homepage zur Verfügung gestellt; diese können im Rahmen der Erfüllung der den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) obliegenden Pflichten verwenden werden; bei den Bögen handelt es sich um Orientierungshilfen, es bleibt im jeweiligen Einzelfall von Ihnen zu prüfen, ob mit der Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung der dortigen Daten alle nach dem GwG obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden sind.
Auch hat die Kammer eine Schulung für Kammermitglieder organisiert und befindet sich stets – so auch 2024 - im Erfahrungsaustausch zum GwG mit anderen regionalen Kammern, der BRAK und anderen Aufsichtsbehörden wie der Behörde für Wirtschaft und Innovation, der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, der Behörde für Inneres und Sport, der Finanzbehörde und der Financial Intelligence Unit (FIU).
Aktuelles zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FBKG)
Wie berichtet, hat die 2024 amtierende Bundesregierung beschlossen, als Folge der FATF-Deutschlandprüfung, in welcher die zersplitterte Aufsichtslandschaft im Nichtfinanzsektor (über 300 Aufsichtsbehörden), ein noch mangelndes Risikoverständnis für Geldwäschetypologien und Schwierigkeiten bei der Ermittlung komplexer, grenzüberschreitender Geldwäschefälle kritisiert wurde, eine neue Bundesoberbehörde zu gründen, die künftig (noch) effektiver gegen Geldwäsche vorgehen soll. Die Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BBF) sollte auf drei Säulen ruhen: Dem Bundesfinanzkriminalamt (BFKA), der Financial Intelligence Unit (FIU) und der Zentralstelle für die Geldwäscheaufsicht (ZfG).
Das BBF sollte ab Mitte 2024 arbeitsfähig sein, die ZfG etwas später (ab ca. 2025). Die ZfG sollte das fortentwickeln, was das BMF schon im Rahmen der FATF-Prüfung gemacht hat: Sie sollte Daten erheben, analysieren, koordinieren und Aufsichtsbehörden unterstützen.
Nach Bruch der Ampelkoalition konnte das FKBG jedoch nicht mehr verabschiedet werden; die von der Regierung geplanten Behörden zur Bekämpfung der Finanzkriminalität werden daher (zunächst) nicht entstehen.
Im FKBG sollte zudem ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand geregelt werden, nämlich die Nichtregistrierung von Verpflichteteten bei der FIU über go.AML. Auch dieser wird nun (vorerst) nicht entstehen.
Entwicklungen des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes können hier beobachtet werden.
Stellungnahmen in Gesetzgebungs- und sonstigen Verfahren
GwGMeldV-Immobilien
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat sich an Anhörungen zu Gesetzgebungsverfahren beteiligt, so etwa zur Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien), welche zum 17.02.2025 in Kraft getreten ist und welche an die bisherigen Erfahrungen der Geldwäscheaufsicht insbesondere der FIU angepasst wurde. Die veröffentlichte Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, welche die Stellungnahmen der Regionalkammern bündelt, finden Sie hier. Die Begründung zur Verordnung finden Sie hier.
Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz
Ferner hat sich die Hanseatische Rechtsanwaltskammer beteiligt an der Anhörung zum Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz), Entwicklungen dazu können hier beobachtet werden. Die veröffentlichte Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie hier.
Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung
Eine Anhörung fand auch statt zur Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung – GwVideoIdentV), mit welcher ein bereits für den Finanzsektor bestehendes Verfahren gesetzlich geregelt werden soll, das zur geldwäscherechtlichen Identifizierung geeignet sein soll. Bislang gilt das VideoIdent-Verfahren auf Basis eines BaFin-Rundschreibens nur für die unter der Aufsicht der BaFin stehenden Unternehmen, die dem Geldwäschegesetz unterliegen. Nunmehr soll mit der geplanten Verordnung die Möglichkeit zur Nutzung des Verfahrens auf alle Verpflichteten gesetzlich ausgeweitet werden, d.h. auch auf den Nichtfinanzsektor und somit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die veröffentlichte Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer hierzu, die sich mit der Auffassung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer deckt, finden Sie hier.
Rückmeldekonzeptes der Financial Intelligence Unit (FIU)
Auch hat sich die Hanseatische Rechtsanwaltskammer beteiligt an den Diskussionen über die geplanten Veränderungen der Arbeit der FIU. Hier wurde die Möglichkeit gegeben, zu Änderungen des Rückmeldekonzeptes der FIU Stellung zu nehmen; dieses wurde bisher kritisiert, weil es den meldenden Verpflichteten nicht ermöglicht, zu erkennen, ob ihre Meldung werthaltig war und sie zur Aufklärung von Geldwäschevorgängen verwendet werden konnte. Hierdurch ist es Verpflichteten bisher nicht möglich, zu erkennen, ob eine gleichgelagerte Meldung auch in Zukunft sinnvoll wäre, was zu einem hohen, aber möglicherweise ineffektiven Meldeaufkommen bei der FIU führt. Dieser Aspekt muss nach Auffassung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer verändert werden.
Positionspapier der BRAK zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat sich auch beteiligt an der Erstellung eines Positionspapiers des Geldwäscheausschusses der BRAK zu einer Änderung von § 52 Abs. 6 GwG und hier dazu, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Feststellung der Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (vgl. oben unter 1.) durch die Kammern zu erleichtern, auch wenn Kammermitglieder nicht an der Feststellung mitwirken. Eine Erleichterung des Prozesses liegt im Interesse aller Kammermitglieder, nicht zuletzt, weil nichtverpflichtete Kammermitglieder dann nicht mehr mit der Geldwäscheaufsicht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer konfrontiert würden. Das BMF will diesbezüglich in der neuen Legislaturperiode auf die BRAK zukommen. Es teilte mit, dass es die diesbezüglichen Vorschläge der BRAK für inhaltlich nachvollziehbar hält. Ob und - falls ja - wann eine solche Änderung kommen könnte, kann jedoch noch nicht abgesehen werden.
Berufsausübungsgesellschaften als Verpflichtete ab 2027
Ferner hat sich die Hanseatische Rechtsanwaltskammer für die ab Mitte 2027 in Kraft tretende Regelung eingesetzt, dass nicht mehr der einzelne Rechtsanwalt Verpflichteter ist, sondern die Berufsausübungsgesellschaften, denen der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin angehört. Denn zum 01.08.2022 sind die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Kraft getreten. Das auch als „große BRAO-Reform“ bezeichnete Gesetz regelt das Recht der Berufsausübungsgesellschaften sowohl im anwaltlichen Berufsrecht – der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – als auch in der Patentanwaltsordnung (PAO) und im Steuerberatungsgesetz (StBerG) umfassend neu und vereinheitlichend und soll der Rechtsanwaltschaft, der Patentanwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit gewähren. Die Berufsausübungsgesellschaft wird vom Gesetzgeber darin als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt.
Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung sind nicht mehr ausschließlich die einzelnen Berufsträger, sondern auch die Entität, in der diese ihren Beruf ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft ist seit der Reform selbst Trägerin von (anwaltlichen) Berufspflichten, vgl. § 59e BRAO. Dies muss konsequenterweise auch für die Geldwäschepräventionspflichten gelten, deren Einhaltung die Berufsausübungsgesellschaft sicherzustellen hat. Durch die VERORDNUNG (EU) 2024/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (die deutsche Fassung des Textes finden Sie hier) wird geregelt, dass Syndikusrechtsanwälte ab Mitte 2027 im Regelfall nicht mehr als Verpflichtete im Sinne des GwG gelten werden. Bereits jetzt findet das GwG zwar auch auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung, soweit sie anwaltliche Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausüben (§ 46c Abs. 1 BRAO, § 10 Abs. 8a GwG), aber bei Syndikusrechtsanwälten gelten diverse Besonderheiten und Ausnahmen (vgl. die 8. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten , Rn. 15).
[1] vgl. hierzu unter „Positionspapier der BRAK zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft“
[2] vgl. hierzu unten unter „Berufsausübungsgesellschaften als Verpflichtete ab 2027“