III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr
3. Berufsausübungsgesellschaften
Am 1. August 2022 ist das „Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in Kraft getreten; seitdem sind die Berufsausübungsgesellschaften Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
Für allgemeine, ständig aktualisierte Informationen verweisen wir gerne auf den Bereich „Berufsausübungsgesellschaften“ auf unserer Homepage: https://rak-hamburg.de/mitglieder/berufsausuebungsgesellschaften/
Zuständig für die Zulassungsangelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaften sind im Vorstand zwei „Berufsausübungsgesellschaftszulassungsabteilungen“ (zur Besetzung siehe unten) und in der Geschäftsstelle arbeiten 4 Personen. Zu den Aufgaben gehört die Bearbeitung von Zulassungsanträgen sowie die tägliche umfangreiche Datenpflege bei Änderungen von z.B. Firma, Gesellschaftsstruktur, Gesellschaftsform oder Gesellschafterbestand sowie die diesbezüglichen rechtliche Prüfungen.
Es kamen vermehrt Widerrufsverfahren hinsichtlich der Zulassungen von Berufsausübungsgesellschaften hinzu. Es sind zudem beinahe täglich berufsrechtliche Anfragen von Berufsausübungsgesellschaften zu beantworten, welche sich meist auf Gründungen oder Umstrukturierungen von Berufsausübungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer beziehen sowie auf die Anzeigepflichten der Gesellschaften gegenüber der Rechtsanwaltskammer.
Im Jahr 2024 war zudem das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Hinblick auf die Berufsausübungsgesellschaften umzusetzen. Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen wurden in verwaltungsökonomische und mitgliederfreundliche Verwaltungsvorgänge umgesetzt.
Großes Augenmerk lag bei der Umsetzung des Gesetzes auf dem Ausscheiden derjenigen nichtanwaltlichen Pflichtmitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, welche auch Mitglied einer Steuerberaterkammer waren oder der Patentanwaltskammer. Diese Mitglieder sind per Gesetz mit Ablauf des 31.12.2024 aus der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ausgeschieden.
Zu den sog. „ARGEs“ (bzw. "Mandatsgesellschaften“, wie der Gesetzgeber sie nun in der BRAO nennt) ist durch o.g. Gesetz eine Änderung zum 26.10.2024 dahingehend in Kraft getreten, dass für Gesellschaften, die für die Bearbeitung nur eines einzigen Mandates gegründet wurden, keine Zulassungspflicht mehr besteht
Die zwei Berufsausübungsgesellschaftszulassungsabteilungen waren am 31.12.2024 wie folgt besetzt:
BAGZA I (A-K) | BAGZA II (L-Z) |
Dr. Till Dunckel | Dr. Christoph Cordes |
Dr. Jörgen Tielmann | Muhammed Çiftçi |
Dr. Alexander Mittmann | Dr. Kristian Stange |
Die jeweils aktuelle Besetzung können Sie auf der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer im Internet einsehen.