III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr
2. Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte
Bei den Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten ist die Zahl der Mitglieder mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt auch in diesem Berichtsjahr gestiegen. Neben den 1.435 Kolleginnen und Kollegen, die eine Doppelzulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt haben, sind insgesamt 557 Kolleginnen und Kollegen als reine Syndiksurechtsanwältinnen und -anwälte zugelassen. Details können Sie im Bericht "Mitgliederverwaltung" und der Mitgliederstatistik am Anfang dieses Geschäftsberichts entnehmen.
Im abgelaufenen Berichtsjahr gingen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer 340 Zulassungsanträge ein. Im Jahr zuvor konnte die Kammer 383 Zulassungsanträge verzeichnen. Innerhalb bereits bestehender Zulassungen als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt sind im abgelaufenen Berichtsjahr zudem 26 Anträge auf Feststellung einer unwesentlichen Tätigkeitsänderung eingegangen. Diese Zahl ist im Vergleich zum vorangegangenen Berichtsjahr konstant geblieben. Sechs Kolleginnen und Kollegen haben die Erstreckung Ihrer bestehenden Zulassung beantragt.
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Berichtenswert im Zusammenhang mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt sind zwei höchstrichterliche Entscheidung, die Ende des Berichtsjahres ergangen sind:
Nachdem der Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg im Jahr 2024 erstinstanzliche noch entschieden hatte, dass eine Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin bzw. eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt möglich ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23 eine Zulassung von GmbH-Geschäftsführerinnen bzw. GmbH-Geschäftsführern als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt abgelehnt. Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass das Vertragsverhältnis als Geschäftsführer kein „Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO sei und auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht komme. Aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO lasse sich die Einbeziehung von Geschäftsführern, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig sind, nicht herleiten. Die Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitsverhältnis“ seien in ihrer rechtlichen Bedeutung grundsätzlich so definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie das eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine Syndikuszulassung nur für solche Unternehmensjuristen ermöglichen wollte, für die das Arbeitnehmerhaftungsprivileg gelte. Diese gesetzliche Konstruktion erfasse nicht die Zulassung von Geschäftsführern.
Ein doch deutlich erfreulicheres Urteil erging dagegen am 3.12.2024. In diesem Urteil zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/24 hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass bei sogenannten dreiseitigen Verträgen ein Feststellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer über das Fortbestehen der Syndikuszulassung ausreicht und kein neuer Zulassungsantrag zu stellen ist. Denn der Austausch des Arbeitgebers bewirke bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf diesen für sich genommen keine Änderung der Tätigkeit. Weder müsse ein Widerruf, noch eine Erstreckung erfolgen. Die vertragliche Übernahmevereinbarung sei in diesem Kontext vielmehr einem Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB gleichzusetzen. Damit hat der Bundesgerichtshof dem Argument der DRV, bei einem Arbeitgeberwechsel liege stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit vor, eine klare Absage erteilt.
Auf unserer Homepage unter https://www.rak-hamburg.de/ finden Mitglieder unter der Rubrik „Aktuelles“ neben wichtigen Ankündigungen und aktuellen Informationen auch fortlaufend Hinweise zu zulassungsrelevanten Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundesgerichtshofs. Im Bereich "Mitglieder“ „Syndikusrechtsanwälte“ finden sich Informationen speziell für Syndikusrechtsanwälte, so z.B. die Antragsformulare.