HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2025 vom 14. März 2025

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

1. Mitgliederverwaltung

In 2024 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer weiter gewachsen – zwar nicht so stark wie in 2023, aber immerhin um 2,39%: wir hatten Ende 2024 281 Mitglieder mehr als Anfang 2024.

Dabei sind wir auch wieder bei den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewachsen: Ende 2023 waren 9.298 Mitglieder als (nur) niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen, Ende 2024 waren es dann 9.403.

Auch die Zahl der Syndikus-Rechtsanwältinnen und -Rechtsanwälte ist wieder gewachsen: hatten wir Ende 2023 1846 Syndikus-Rechtsanwältinnen und -Rechtsanwälte als Mitglieder, waren es Ende 2024 dann 1.992 (jeweils die Mitglieder mit Doppelzulassung mitgezählt).

Auch die Zahl der Berufsausübungsgesellschaften hat zugenommen: von 371 Ende 2023 auf 394 Ende 2024.

Erstmals haben wir in 2024 über 12.000 Mitglieder gehabt – zum Jahresende 12.043. Zum 1.1.2025 ist unsere Mitgliederzahl dann aber „über Nacht“ wieder auf unter 12.000 gesunken, nämlich auf 11.867. Grund dafür ist eine Änderung des § 60 Abs.2 Nr. 3 BRAO zum 1.1.2025. Nach dieser Vorschrift sind auch Nicht-Anwälte Mitglied der Rechtsanwaltskammer, wenn sie Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer bei uns zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sind. Das waren zum 31.12.2024 insgesamt 153 Personen. Mit der Gesetzesänderung sind nur noch die Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer bei uns zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft unser Mitglied, die nicht schon einer Steuerberaterkammer oder der Patentanwaltskammer angehören – damit sollen doppelte Kammermitgliedschaften vermieden werden. Durch diese Änderung ist die Zahl der Mitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO auf 6 gefallen – wir haben also 147 Mitglieder „verloren“.

Details zu unserem Mitgliederbestand können Sie der jährlichen „Mitgliederstatistik“ am Anfang des Geschäftsberichts entnehmen.



Auch dieses Jahr ist erwähnenswert, dass wir viel mehr neue Mitglieder haben, als der oben genannte Zuwachs von 281 Mitgliedern erwarten lässt. Tatsächlich haben wir in 2023 689 (2023 waren es sogar 948) neue Mitglieder begrüßt – gleichzeitig haben uns 408 (2023: 403) Mitglieder verlassen (durch Kammerwechsel, Verzicht oder Widerrufe) oder sind verstorben.


Der überwiegende Teil der von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zu bewältigenden Aufgaben bei der Mitgliederverwaltung sind Routineaufgaben, wie z. B. die Neuzulassung von niedergelassen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten und (seit 2022) von Berufsausübungsgesellschaften, die Aufnahme von Kammerwechslern, Änderungen in den Daten der Mitglieder (namentlich der Berufsausübungsgesellschaften) oder der Widerruf von Zulassungen nach einer Verzichtserklärung. Außerdem Tätigkeitswechsel der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte und die damit verbundenen Fragen zur Zulassung.

Weitere Einzelheiten zu den Berufsausübungsgesellschaften finden Sie unten im Abschnitt „Berufsausübungsgesellschaften“.

Schwierige Fälle der Mitgliederverwaltung sind die Fälle des Widerrufs, namentlich der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Diese Fälle sind zum einen besonders aufwändig, zum anderen natürlich besonders brisant wegen der häufig drohenden Vermögensgefährdung bei (potenziellen) Mandanten aber natürlich auch besonders belastend für die betroffenen Mitglieder.

Auch die Abwicklerverfahren, die dann erforderlich werden, wenn eine Kollegin/ein Kollege die Zulassung verliert oder verstirbt und laufende Verfahren hinterlässt, sind aufwändig. Die Kammer muss dann eine Abwicklerin/einen Abwickler bestellen, der die laufenden Verfahren beendet. Zwar ist zuerst das ausgeschiedene Mitglied bzw. die Erben für die Vergütung der Abwicklerin/des Abwicklers verantwortlich, aber die Kammer haftet wie ein Bürge für diese Vergütung. Diese bürgengleiche Haftung ist regelmäßig ein erheblicher und nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Im Jahr 2024 waren die von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer dafür aufzuwendenden Kosten erfreulich niedrig: sie betrugen nur rund T€14. Hinzu kommt, dass wir die Regressmöglichkeiten aktiv verfolgen – und so konnte die Kammer in 2024 aus zuvor verauslagten Abwicklervergütungen bei den Verpflichteten Regress in Höhe von T€59 nehmen.