HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2025 vom 6. Februar 2025

Hamburgisches Anwaltsgericht: 2.000 € Geldbuße wegen nicht-erstregistriertem beA

Das Hamburgische Anwaltsgericht hat im Dezember 2024 einem Kollegen einen Verweis erteilt und ihn zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 € verurteilt, weil der Kollege seine Berufspflicht, als Inhaber des beA die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (31a Abs. 6 BRAO), verletzt habe.

Zur Überzeugung des Gerichts hatte der Angeschuldigte seit 2023 bis Dezember 2024 sein beA in dem Status „vorbereitet aktiv“ belassen, sich also nicht erstregistriert. Deshalb bemerkte er ein vom Hanseatischen Oberlandesgericht zugestelltes elektronisches Empfangsbekenntnis nicht. Dass er zwischenzeitlich „erste Schritte“ wie die Beschaffung eines Lesegeräts und einer beA-Karte unternommen hatte, genügte dem Gericht nicht. Das Gericht ließ es auch nicht als Entschuldigung gelten, dass der Angeschuldigte in einer schwierigen familiären Situation war und gesundheitliche Probleme hatte; auch dass er sich mit der Einrichtung des beA in technischer Hinsicht schwertat, half ihm nicht.

Zu seinen Lasten hatte das Gericht auch berücksichtigt, dass der Rechtsanwalt seit der ersten Anhörung durch die Rechtsanwaltskammer eineinhalb Jahre hat verstreichen lassen, ohne sein beA zur Einhaltung der passiven Nutzungspflicht einzurichten, wobei er sich auch durch die Zustellung der Anschuldigungsschrift und des Eröffnungsbeschlusses sowie der Terminsladung zur Hauptverhandlung nicht veranlasst gesehen hat, sich nachhaltig um die Erstregistrierung zu kümmern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wir nutzen diesen Anlass, nochmals eindringlich an alle Mitglieder zu appellieren, sich am beA erstzuregistrieren und Posteingänge in das beA zu überwachen und zur Kenntnis zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft wird sich möglicher Verstöße vermehrt annehmen und der vorgestellte Fall zeigt, dass empfindliche Sankionen drohen.

Hamburgisches Anwaltsgericht, Urteil vom 2.12.2024 - II 13/24 EV 111/23