HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2025 vom 6. Februar 2025

beA-Tipp: Nachweis über den Zugang von Nachrichten bei Gerichten

Nach der gesetzlichen Regelung ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO). Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen (§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO). In den anderen Verfahrensordnungen finden sich vergleichbare Regelungen.

Die für den Empfang bestimmten „Einrichtung des Gerichts“ ist der sog. Intermediär, der eine automatisierte Bestätigung und damit einen Nachweis über den Zeitpunkt des Eingangs an den Absender einer beA-Nachricht versendet. Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA ist nach der Rechtsprechung eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.11.2020 – OVG 6 S 49/20; vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – VIII ZB 9/20). Nach Auffassung des BGH bestünde Sicherheit über den Erfolg des Sendevorgangs, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten hat.

Auf dem Portal des beA-Supports finden Sie nähere Informationen mit screenshots dazu, wo Sie die Eingangsbestätigung nebst vollständiger Zustellantwort im beA-System finden. Dort wird auch beschrieben, wie Sie die erfolgreiche Übermittlung nebst Zugangszeitpunkt nachweisen können, auch wenn die Nachricht aus dem beA-System exportiert wurde. Nachschauen lohnt sich!