BayObLG: Beihilfe zu Untreue und Bankrott durch Zur-Verfügung-Stellen eines Anderkontos
Ein Rechtsanwalt kann durch das Zur-Verfügung-Stellen eines Anderkontos eine Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott begehen. In dem vom BayObLG entschiedenen Fall war der Mandant des Rechtsanwalts ein sog. faktischer Geschäftsführer einer GmbH & Co KG, welcher sogenannte schwarze Kassen schuf, bei der Geldmittel der Gesellschaft dem gewöhnlichen Geldkreislauf entzogen und an außerhalb dieses Geldkreislaufs liegende Konten, Kassen oder Treuhänder gegeben werden. Konkret überwies der Mandant in einer Krisensituation 590.000 € ohne Rechtsgrund von dem Geschäftskonto der Gesellschaft auf das Konto seiner Ehefrau. Später ließ er davon - ebenfalls ohne Rechtsgrund - 500.000 € auf das Anderkonto des Rechtsanwaltes überweisen.
Der Rechtsanwalt hatte volle Kenntnis von der Krisensituation der Gesellschaft. Auch war ihm bewusst, dass es für die Überweisung auf sein Anderkonto keinen Rechtsgrund gab und der Betrag durch die Überweisung vom Zugriff der Gläubiger verborgen und dem Geschäftsbetrieb entzogen wurde. Gleichwohl ermöglichte er die Transaktion und unterstützte dadurch seinem Mandanten beim Verbergen von Vermögensbestandteilen der GmbH & Co KG. Nach den Feststellungen des Gerichts machte er sich der Beihilfe zur Untreue schuldig.
Ebenso habe sich der der Rechtsanwalt der Beihilfe zum Bankrott schuldig gemacht. Zwar handele es sich dabei um ein Sonderdelikt. Aber den Mandanten habe als faktischen Geschäftsführer der KG und der Komplementär-GmbH die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 283 Abs. 1 StGB getroffen. Von Seiten des Rechtsanwaltes stelle das Zur-Verfügung-Stellen des Anderkontos zum Verbergen des Guthabens eine Beihilfehandlung dar. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Mandant den verfahrensgegenständlichen Geldbetrag endgültig verschwinden ließ, komme es für die Strafbarkeit des Rechtsanwaltes nicht an. Auch dass der Betrag zunächst auf Veranlassung des Mandanten einige Tage auf einem Konto der Ehefrau zwischengelagert worden war, schließe die Beihilfe des Rechtsanwaltes nicht aus, da eine Förderung der Haupttat bis zur Tatbeendigung geleistet werden könne.
BayObLG, Beschluss vom 17.4.2024 – 203 StRR 141/24