BGH: (Konkludenter) Fristverlängerungsantrag ohne Begründung nicht ausreichend
a) Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in der Berufungsschrift allenfalls konkludent eine Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung und führt er hierfür keine Umstände an, muss er mit einer Ablehnung des Fristverlängerungsantrags rechnen.
b) In einem solchen Fall ist es Sache des Prozessbevollmächtigten, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden ist, so dass er andernfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder einen begründeten Verlängerungsantrag einreichen kann.
(Amtliche Leitsätze)
Ein Rechtsanwalt formulierte in seiner unbegründeten Berufungsschrift vom 28.12.2022 etwas lapidar: "Anträge und die Begründung bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten, welcher binnen einer Frist von sechs Wochen und somit bis zum 7.2.2023 erfolgen wird". Die Frist für die Berufungsbegründung lief allerdings schon am 30.1.2023 ab, worauf ihn der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts am 2.2.2023 hinwies. Am 6.2.2023 begründete der Rechtsanwalt die Berufung und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht verwarf unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung des Klägers als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hiergegen vor dem BGH blieb erfolglos.
Dabei könne es nach Auffassung des BGH dahingestellt bleiben, ob der Berufungsschrift überhaupt ein konkludenter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zu entnehmen ist. Denn in jedem Fall fehle die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO, weshalb der Rechtsanwalt nicht auf die Gewährung einer Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung vertrauen durfte.
Zwar könne unter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen. Einer Auslegung des Fristverlängerungsantrags dahingehend, dass sich der Rechtsanwalt konkludent auf eine Arbeitsüberlastung berufen habe, steht jedoch entgegen, dass im Antrag überhaupt keine Umstände genannt werden, aus denen der Anlass der begehrten Fristverlängerung hätte entnommen und aus denen somit ein Rückschluss auf den erheblichen Grund hätte gezogen werden können. Allein aus der unterbliebenen Angabe anderer Hinderungsgründe folge nicht, dass sich der Klägervertreter zur Begründung seines Fristverlängerungsantrags (konkludent) auf eine Arbeitsüberlastung berufen habe. Denn eine solche sei nicht ohne weiteres als erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO zu vermuten.
Zudem betonte der BGH, dass es Sache der anwaltlich vertreten Prozessparteien sei, für die Wahrung der Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen. Daher sei vorliegend kein gerichtlicher Hinweis geboten gewesen. Denn für das Berufungsgericht sei es aufgrund der nicht einwandfreien Formulierung und der unterbliebenen Angabe von Gründen für eine Fristverlängerung weder ohne Weiteres zu erkennen gewesen, dass in der Berufungsschrift um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung ersucht werden sollte, noch, dass der Verfahrensbevollmächtigte aufgrund eines Versehens auf die Bewilligung einer Fristverlängerung vertraute.
BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 16/23
b) In einem solchen Fall ist es Sache des Prozessbevollmächtigten, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden ist, so dass er andernfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder einen begründeten Verlängerungsantrag einreichen kann.
(Amtliche Leitsätze)
Ein Rechtsanwalt formulierte in seiner unbegründeten Berufungsschrift vom 28.12.2022 etwas lapidar: "Anträge und die Begründung bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten, welcher binnen einer Frist von sechs Wochen und somit bis zum 7.2.2023 erfolgen wird". Die Frist für die Berufungsbegründung lief allerdings schon am 30.1.2023 ab, worauf ihn der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts am 2.2.2023 hinwies. Am 6.2.2023 begründete der Rechtsanwalt die Berufung und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht verwarf unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung des Klägers als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hiergegen vor dem BGH blieb erfolglos.
Dabei könne es nach Auffassung des BGH dahingestellt bleiben, ob der Berufungsschrift überhaupt ein konkludenter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zu entnehmen ist. Denn in jedem Fall fehle die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO, weshalb der Rechtsanwalt nicht auf die Gewährung einer Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung vertrauen durfte.
Zwar könne unter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen. Einer Auslegung des Fristverlängerungsantrags dahingehend, dass sich der Rechtsanwalt konkludent auf eine Arbeitsüberlastung berufen habe, steht jedoch entgegen, dass im Antrag überhaupt keine Umstände genannt werden, aus denen der Anlass der begehrten Fristverlängerung hätte entnommen und aus denen somit ein Rückschluss auf den erheblichen Grund hätte gezogen werden können. Allein aus der unterbliebenen Angabe anderer Hinderungsgründe folge nicht, dass sich der Klägervertreter zur Begründung seines Fristverlängerungsantrags (konkludent) auf eine Arbeitsüberlastung berufen habe. Denn eine solche sei nicht ohne weiteres als erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO zu vermuten.
Zudem betonte der BGH, dass es Sache der anwaltlich vertreten Prozessparteien sei, für die Wahrung der Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen. Daher sei vorliegend kein gerichtlicher Hinweis geboten gewesen. Denn für das Berufungsgericht sei es aufgrund der nicht einwandfreien Formulierung und der unterbliebenen Angabe von Gründen für eine Fristverlängerung weder ohne Weiteres zu erkennen gewesen, dass in der Berufungsschrift um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung ersucht werden sollte, noch, dass der Verfahrensbevollmächtigte aufgrund eines Versehens auf die Bewilligung einer Fristverlängerung vertraute.
BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - IX ZB 16/23