Pflicht zur eRechnung
Nach Mitteilung der BRAK gilt die ab 2025 bestehende Pflicht zur elektronischen Rechnung (eRechnung) auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie basiert auf der EU-Richtlinie 2014/55/EU, die in deutsches Recht umgesetzt wurde (§ 14 UStG n.F. 2025) und darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, die Transparenz zu erhöhen und die Effizienz in der Rechnungsabwicklung zu steigern. Die Pflicht gilt allerdings nur bei Leistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) und auch nur im Inland. Auch sind Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 € (§ 33 UStDV) von der Verpflichtung der eRechnung befreit.
Hinsichtlich der Pflicht zur eRechnung ist zu unterscheiden zwischen Rechnungsempfang und Rechnungserstellung:
Beim Rechnungsempfang gilt die Pflicht zur Entgegennahme elektronischer Rechnungen bereits ab dem 1.1.2025. Sind Anwaltskanzleien auch Leistungsempfänger, müssen sie schon in Kürze in der Lage sein, Rechnungen elektronisch zu empfangen. Hierfür sollte ein zentrales E-Mail-Postfach für den Empfang von eRechnungen vorgehalten werden.
Bei der Rechnungserstellung hingegen gibt es hinsichtlich der eRechnung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2026, in der sowohl elektronische als auch papierbasierte Rechnungen akzeptiert werden.In dieser Zeit sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre internen Prozesse anpassen und sicherstellen, dass ihre Softwarelösungen den Anforderungen entsprechen. Sofern der Vorjahresumsatz 800.000 € nicht übersteigt, dürfen Papierrechnungen und PDF-Rechnungen (mit Zustimmung) sogar noch bis Ende 2027 ausgestellt. In jedem Fall sind ab 2028 für alle Anwaltskanzleien im B2B-Bereich die elektronische Rechnungslegung dann aber verpflichtend. Es ist ratsam, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen und sich umfassend über die neuen Anforderungen zu informieren, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Die eRechnung muss einen strukturierten Datensatz in einem bestimmten Format enthalten. Dies stellt sicher, dass die Daten maschinenlesbar und standardisiert übermittelt werden können. Hierfür sind insbesondere die Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 geeignet, zwischen den Rechnungsparteien können aber auch andere strukturierte Formate vereinbart werden. Die in Deutschland üblichen Formate XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 erfüllen die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für eine E‑Rechnung. Eine Rechnung als einfaches PDF stellt keine eRechnung mehr dar. Für Rechtsanwälte bedeutet dies nicht nur eine Anpassung ihrer Buchhaltungssysteme, sondern auch die Implementierung geeigneter Softwarelösungen, die diesen Standard unterstützen.
Weiterführender Link:
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025
Hinsichtlich der Pflicht zur eRechnung ist zu unterscheiden zwischen Rechnungsempfang und Rechnungserstellung:
Beim Rechnungsempfang gilt die Pflicht zur Entgegennahme elektronischer Rechnungen bereits ab dem 1.1.2025. Sind Anwaltskanzleien auch Leistungsempfänger, müssen sie schon in Kürze in der Lage sein, Rechnungen elektronisch zu empfangen. Hierfür sollte ein zentrales E-Mail-Postfach für den Empfang von eRechnungen vorgehalten werden.
Bei der Rechnungserstellung hingegen gibt es hinsichtlich der eRechnung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2026, in der sowohl elektronische als auch papierbasierte Rechnungen akzeptiert werden.In dieser Zeit sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre internen Prozesse anpassen und sicherstellen, dass ihre Softwarelösungen den Anforderungen entsprechen. Sofern der Vorjahresumsatz 800.000 € nicht übersteigt, dürfen Papierrechnungen und PDF-Rechnungen (mit Zustimmung) sogar noch bis Ende 2027 ausgestellt. In jedem Fall sind ab 2028 für alle Anwaltskanzleien im B2B-Bereich die elektronische Rechnungslegung dann aber verpflichtend. Es ist ratsam, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen und sich umfassend über die neuen Anforderungen zu informieren, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Die eRechnung muss einen strukturierten Datensatz in einem bestimmten Format enthalten. Dies stellt sicher, dass die Daten maschinenlesbar und standardisiert übermittelt werden können. Hierfür sind insbesondere die Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 geeignet, zwischen den Rechnungsparteien können aber auch andere strukturierte Formate vereinbart werden. Die in Deutschland üblichen Formate XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 erfüllen die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für eine E‑Rechnung. Eine Rechnung als einfaches PDF stellt keine eRechnung mehr dar. Für Rechtsanwälte bedeutet dies nicht nur eine Anpassung ihrer Buchhaltungssysteme, sondern auch die Implementierung geeigneter Softwarelösungen, die diesen Standard unterstützen.
Weiterführender Link:
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025