HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2024 vom 5. Dezember 2024

Digitale-Dienste-Gesetz: Angaben auf Internetseite der Kanzlei prüfen

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) trat am 14. Mai 2024 in Kraft und löst das bisherige Telemediengesetz (TMG) ab. Der § 5 Abs. 1 DDG übernimmt weitgehend die Regelungen des bisherigen § 5 TMG, ist aber redaktionell überarbeitet und hat die Begrifflichkeiten an das europäische Recht angepasst (vgl. BT-Drs. 20/10031, S. 69). Das DDG setzt im nationalen Rahmen den europäischen Digital Services Act um und soll dafür sorgen, dass digitale Dienste vertrauenswürdig sind.

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ergeben sich aus dem DDG spezifische Anforderungen an die Angaben, die auf der Internetseite ihrer Kanzlei veröffentlicht werden müssen. So sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Internetseite verpflichtet, insbesondere folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 DDG):

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,

Es empfiehlt sich, die eigenen Angaben auf der Homepage auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.

Weiterführende Links:
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/10031)
Bundesregierung: Digitale-Dienste-Gesetz – Sicher im Netz unterwegs