4. Bürokratieentlastungsgesetz: Änderungen im Berufsrecht
Das sogenannte Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) ist am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2024) veröffentlicht worden. Dieses Artikelgesetz bringt auch praxisrelevante Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht mit sich, die am 1.1.2025 in Kraft treten:
- Bei Abtretungen von Vergütungsforderungen wird in § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO das Schriftformerfordernis für die Einwilligung des Mandanten wegfallen. Hierfür reicht in Zukunft die Textform.
- Auch bei der vertraglichen Begrenzung von Ersatzansprüchen wird das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall (§ 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO) und das Erfordernis einer vom Auftraggeber unterschriebenen Zustimmungserklärung (§ 52 Abs. 2 S. 3 BRAO) jeweils durch die Textform ersetzt.
Die mit diesen Formvorschriften einhergehende Warnfunktion werde durch die Textform ausreichend gewahrt, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/11306, S. 96f.).
Weiterführende Links:
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024 (BT-Drs. 20/11306)
Deutscher Bundestag: Vorgang - Gesetzgebung