Bitte Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO einreichen
Wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet Fortbildungen in Höhe von mindestens 15 Zeitstunden absolvieren (§ 15 FAO). Die Erfüllung dieser Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen (§ 15 Abs. 5 S. 1 FAO).
Da jetzt wieder das Jahresende naht, möchten wir alle Mitglieder mit einem Fachanwaltstitel an die Fortbildungspflicht und an die Einreichung der Nachweise bei uns erinnern.
Da jetzt wieder das Jahresende naht, möchten wir alle Mitglieder mit einem Fachanwaltstitel an die Fortbildungspflicht und an die Einreichung der Nachweise bei uns erinnern.