HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2021 vom 30. März 2021

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

15. Datenschutz-Grundverordnung

Da die Rechtsanwaltskammern - entgegen den Wünschen der Anwaltschaft - nicht Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der rein datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Datenschutz-Grundverordnung vom 25.05.2018 (DSGVO) durch die Mitglieder sind, sind die Berührungspunkte der Selbstverwaltung mit den datenschutzrechtlichen Fragestellungen ihrer Mitglieder beschränkt. Dabei ist der Datenschutz für die Anwaltschaft von großer Bedeutung: Schließlich sind die anwaltliche Verschwiegenheit und Vertraulichkeit ohne Datenschutz nicht vorstellbar. Und die von der Selbstverwaltung gewährleistete anwaltliche Unabhängigkeit darf nicht dadurch verwässert werden, dass die Anwaltschaft der Aufsicht unterschiedlicher Aufsichtsbehörden unterworfen wird. Politisch setzen sich die Kammern daher unverändert und nachdrücklich für die Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten für die Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer, dem die datenschutzrechtliche Aufsicht über alle in Deutschland tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte obliegt, ein. Dieses Ziel wird die Selbstverwaltung weiter verfolgen.